Proverbia Iuris

Nulla poena sine lege stricta

Nulla poena sine lege stricta – Keine Strafe ohne konkretes (strenges) Gesetz – beschreibt das strafrechtliche Analogieverbot.

Dieses strafrechtliche Analogieverbo, das in Art. 103 Abs. 2 GG als Justizgrundrecht gewährleistet wird und auch in § 1 StGB nochmals wortgleich formuliert ist, soll dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der Strafbarkeit von Handlungen und der hierfür angedrohten Strafen gewähren.

Das Analogieverbot des nulla poena sine lege stricta soll die Ahndung einer als „strafwürdig“ eingestuften Handlung, die zwar dem Tatbestand einer anderen Strafnorm ähnelt, aber gleichwohl nicht voll entspricht. Dieses strafrechtliche Analogieverbot gilt selbst und insbesondere auch dann, wenn eine offenkundige Strafbarkeitslücke vorliegt.

Verboten sind hiernach jedoch nur strafbegründende Analogien, Analogien zugunsten eines Täters, etwa bei den Rechtfertigungsgründen oder den Schuldausschließungsgründen, sind dagegen zulässig.

Ebenfalls nicht vom Analogieverbot umfasst ist auch die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe.

Hier finden Sie weitere Informationen!Intervise:
Nulla poena sine lege
Nullum crimen sine lege

Sie sind derzeit offline!