Proverbia Iuris

Dolus eventualis

Dolus eventualis – bedingter Vorsatz – liegt vor, wenn der Täter den Erfolg zwar nicht unbedingt will, sich damit aber ohne weiteres abfindet und den Erfolg als (ggfs. sogar unerwünschte) Nebenwirkung seines Handeln in Kauf nimmt.

Dieser Eventualvorsatz führt strafrechtlich …

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Dolus generalis

Dolus generalis – der allgemeine (generelle) Vorsatz – bezeichnet die frühere herrschende Vorsatzlehre, wonach eine Strafbarkeit wegen einer vorsätzlich begangenen Tat nur erfordert, dass der Täter irgendwann einmal während des Handlungsablaufs einen Vorsatz hatte. Das der Täter diesen Vorsatz später …

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Dolus malus

Dolus malus – der schlechte Vorsatz – bezeichnet ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Täuschen beim Vertragsschluss

Im römischen Recht war es jedenfalls bis zum Ende der klassischen Zeit zulässig, den anderen Vertragsteil durch Geschäftstüchtigkeit zu übervorteilen (circumscribere). Im Gegensatz hierzu …

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Dolus subsequens

Dolus subsequens – der (der Tat) nachfolgende Vorsatz – beschreibt einen Sachverhalt, dass ein Täter fahrlässig einen Erfolg herbeiführt, dies aber später billigt.

Beispiel: Anton fährt beim Ausparken versehentlich seinen Nachbarn Brause an. Hinterher sagt er sich, dass dem Brause, …

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