Die donatio inter virum et uxorem – die Schenkung zwischen Ehemann und Ehefrau – war nach römischen Rechtsverständnis grundsätzlich nichtig.
Diese Wertung wurde später im Laufe der Reception den römischen Rechts auch im gemeinen Recht vermittelt. Spätestens seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ist dieses Rechtsverständnis in Deutschland jedoch überwunden.