Ex contractu – aus dem Vertrag – bezeichnet einen Schadensersatzanspruch, der auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht beruht.
Im Gegensatz zu den Schadensersatzansprüchen ex delicto stehen die sich insbesondere aus §§ 8823 ff. BGB ergebenden deliktischen Schadensersatzansprüche (ex delicto) sowie die vertragsähnlichen Ansprüche etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) oder culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 § 241 Abs. 2 BGB).
Intervise:
Ex delicto