Lucrum cessans – der entgangene Gewinn – bezeichnet im Schadensersatzrecht die Tatsache, dass – anders als bei einem positiven Schaden (damnum emergens) – kein bestehendes Vermögensgut geschädigt wurde, sondern die Wahrnehmung einer Erwerbschance – und damit eine Vermögensmehrung – verhindert wird.
Nach § 252 BGB umfasst ein Schadensersatzanspruch regelmäßig auch den entgangenen Gewinn. Als entgangenen Gewinn definiert § 252 BGB den Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Im Schadensersatzprozess kann das Gericht die Höhe des entgangenen Gewinns nach § 287 ZPO schätzen, so dass ein Vollbeweis nicht erforderlich ist.
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Damnum emergens