„Diligentia quam in suis“, der vollständig „diligentia quam in suis rebus adhibere solet“ – die Sorgfalt wie sie in eigenen Dingen angewendet werden soll – bezeichnet ein bestimmtes Maß an Verschulden.
Grundsätzlich hat jeder Vorsatz und (jede noch zu leichte) Fahrlässigkeit zu vertreten. In bestimmten Fällen wird die Fahrlässigkeitshaftung jedoch auf die diligentia quam in suius reduziert und hierdurch die Schadensersatzpflicht auf die Fälle der Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt begrenzt.
Diese Haftungsprivilegierung betrifft freilich nur bestimmte Fälle, nämlich die Haftung
- des zum Rücktritt Berechtigten, § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB,
- des zum Widerruf des Vertrages berechtigten Verbraucher, § 357 Abs. 1 BGB,
- des unentgeltlichen Verwahrers, § 690 BGB,
- des Gesellschafters, § 708 BGB,
- des Ehegatten, § 1359 BGB,
- der Eltern, § 1664 BGB,
- des Vorerben, § 2131 BGB, sowie
- des Lebenspartners, § 4 LPartG,
Auch wenn eine Haftung nur diejenige Sorgfalt besteht, die man in eigenen Angelegenheit zu beachten pflegt, ist dies allerdings kein Freibrief für Phelgmatiker. Denn auch derjenige, der nur für die diliquentia quam in suis einzustehen hat, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit, § 277 BGB. Die Haftungsprivilegierung der diligentia quam in suis betrifft mithin nur Fälle leichter Fahrlässigkeit.