Sic non – so nicht – beschreibt ein Zuständigkeitsprinzip in der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 9, Abs. 2 ArbGG sind die Arbeitsgericht zuständig für Klagen eines Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.
Was aber ist nun in den Fällen, in denen gerade um die Frage der Arbeitnehmereigenschaft gestritten wird?
In diesen sog. Sic-non-Fällen kann der eingeklagte Anspruch ausschließlich auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden, deren Prüfung gemäß § 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fällt. Dann sind die für die Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen gleichzeitig Voraussetzung für die Begründetheit der Klage (doppelrelevante Tatsachen bei einer einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage). Der Klageerfolg hängt dann auch von den Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind[1].
Damit diese Klagen im Falle des Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit der Klage entschieden werden müssen, sondern auf jeden Fall eine Sachentscheidung getroffen werden kann, genügt den Arbeitsgerichten die Behauptung des Klägers, er sei Arbeitnehmer. Auf diesem Wege wird erreicht, dass in jedem Fall, sowohl bei einem zusprechenden wie auch bei einem klageabweisenden Urteil, ein Sachurteil und nicht -wie sonst bei einer fehlenden Prozessvoraussetezung- nur ein klageabweisendes Prozessurteil ergeht.
- BAG 17.02.2003 – 5 AZB 37/02, zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 1[↩]