Proverbia Iuris

Omnimodo facturus

Ein omnimodo facturus (oder alias facturus) ist ein Täter, der bereits fest und unter allen Umständen (omnimodo) entschlossen ist, die Tat zu begehen (facturus).

Strafrechtsdogmatische Probleme ergeben sich, wenn nun ein Anstifter versucht, einen omnimodo facturus zu einer Straftat anzustiften, dies aber nicht vermag, weil dieser zur Begehung der Tat ja bereits entschlossen ist. In diesem Fall kann der Anstifter in dem Täter den Tatentschluss nicht mehr hervorgerufen, so dass es für die Strafbarkeit wegen Anstiftung an der notwendige Kausalität des Anstifterhandelns fehlt. Übrig bleibt in diesen Fällen – ggfs. neben einer Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung (falls diese bei dem konkreten Delikt überhaupt strafbar ist) – nur eine Strafbarkeit wegen (psychischer) Beihilfe.

Daneben bestehen aber auch Konstellationen, in denen der Anstifter erreicht, dass die Tat durch den omnimodo facturus auf andere Weise begangen wird als ursprünglich von ihm vorgesehen:

  • Bei der Abstiftungwird der Täter überzeugt, statt des ursprünglich von ihm geplanten schwereren Delikts nur ein schwächeres zu begehen.

    Beispiel: Der Täter will dem Opfer hochkonzentrierte Salzsäure ins Gesicht schütten. Der Abstifter überzeugt ihn, dass eine weitaus schwächere Konzentration (die weniger Folgen hat) auch ausreicht.

    In diesem Fall ist bei dem abgestifteten Omnimodo facturus das schwächere Delikt regelmäßig bereits vom ursprünglichen Tatplan (als ein Weniger) umfasst, so dass der Abstifter sich regelmäßig nicht wegen Anstiftung strafbar macht. Und auch die psychische Beihilfe scheidet hierbei im Regelfall aus, da der tatbestandliche Erfolg dem Anstifter nach dem Prinzip der Risikoverringerung meist nicht zuzurechnen sein dürfte.

  • Bei der Umstiftung wird der Täter überzeugt, statt der bisher von ihm geplanten Straftat eine andere zu begehen.

    Beispiel: Der Täter möchte das Opfer umbringen. Der Umstifter überzeugt den Täter, statt des Messers doch lieber eine Axt zu nehmen.

    Da der so Umgestiftete aber nur Omnimodo facturus hinsichtlich der ursprünglichen Straftat war, begeht der Umstifter eine strafbare Anstiftung (§ 26 StGB) im Hinblick auf die neue Straftat.

  • Bei der Aufstiftung wird der Täter bestimmt, statt des bisher von ihm geplanten schwächeren Delikts ein schwereres zu begehen. Die Rechtsverletzung wird durch den Aufstiftenden also noch intensiviert.

    Beispiel: Der Täter möchte in der Fußgängerzone Handtaschen stehlen. Der Aufstifter überzeugt ihn, dass es besser wäre, vorsorglich ein Messer mitzunehmen.

    Der Aufgestiftete ist bisher ein Omnimodo facturus nur hinsichtlich des bisher von ihm geplanten Grunddelikts gewesen, so dass hier eine strafbarer Anstiftung zur Qualifikation vorliegt.

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