Mobilia sequuntur personam – bewegliche Sachen folgen der Person – ist ein römischrechtlicher Grundsatz, wonach bewegliche Sachen, die eine Person mit sich führt, dem auf die Person anwendbaren Recht unterliegen.
Heute richtet sich das Sachenrecht nicht mehr nach der Person des Besitzers, sondern allgemeinen Regeln und im Bereich des Internationalen Privatrechts dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Der Gedanke des mobilia sequuntur personam war bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 aber noch in einigen vom BGB abgelösten Partikularrechten verankert, so etwa auch in der Einleitung zu § 28 des preußischen Allgemeinen Landrechts.