Proverbia Iuris

Mala fides superveniens non nocet

Mala fides superveniens non nocet – schlechter Glaube, der sich nachträglich einstellt, schadet nicht – ist ein Grundsatz des gutgläubigen Erwerbs.

Das römische Recht kannte diesen Grundsatz bei der – nur bona fide möglichen – Ersitzung, die nicht dadurch hinfällig wurde, dass der Ersitzende nachträglich erfährt, dass er während der Ersitzungszeit nicht der Eigentümer gewesen ist. Heute findet sich eine vergleichbare Regelung in § 937 Abs. 2 BGB.

Gleiches gilt heute aber auch für den gutgläubigen Erwerb vom Nichberechtigten, § 932 BGB erfordert den guten Glauben an die Eigentümerstellung des Veräußerers nur für den Zeitpunkt des (gutgläubigen) Eigentumserwerbs.

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