Mala fides superveniens non nocet – schlechter Glaube, der sich nachträglich einstellt, schadet nicht – ist ein Grundsatz des gutgläubigen Erwerbs.
Das römische Recht kannte diesen Grundsatz bei der – nur bona fide möglichen – Ersitzung, die nicht dadurch hinfällig wurde, dass der Ersitzende nachträglich erfährt, dass er während der Ersitzungszeit nicht der Eigentümer gewesen ist. Heute findet sich eine vergleichbare Regelung in § 937 Abs. 2 BGB.
Gleiches gilt heute aber auch für den gutgläubigen Erwerb vom Nichberechtigten, § 932 BGB erfordert den guten Glauben an die Eigentümerstellung des Veräußerers nur für den Zeitpunkt des (gutgläubigen) Eigentumserwerbs.