Pari passu – im gleichen Schritt – bezeichnet eine oftmals in Kreditverträgen verwendete Gleichrangerklärung (pari-passu-Vereinbarung).
Die pari-passu-Klausel zielt darauf ab, dass zwischen den unbesicherten Gläubigern eines Kreditnehmers ein Gleichrang – par conditio creditorum – hergestellt wird, dass also eine Forderung den gleich Rang („rank at least“) wie allen anderen bisher entstandenen und noch entstehenden unbesicherten Forderungen haben soll, insbesondere soll keine dieser Forderungen im Insolvenzfall bevorzugt werden.
Die pari-passu-Klausel verpflichtet den Kreditnehmer, die von der Klausel begünstigsten Kreditgeber bei Zins- und Tilgungszahlungen gleichrangig zu bedienen sowie keine andere Verbindlichkeit mit Vorrang vor der von der Klausel umfassten einzugehen und insbesondere keiner anderen Forderung ein zusätzliches Sicherungsrecht einzuräumen, dass der von der pari-passu-Klausel geschützten Forderung nicht auch zukommt.
Verstößt ein Schuldner gegen eine pari-passu-Klausel, etwa indem er beabsichtigt, einem Gläubiger eine Sicherheit einzuräumen, so werden die anderen Gläubiger dadurch geschützt, dass sie entweder ebenfalls einen Anspruch auf die Gestellung einer gleichwertigen Sicherheit haben oder aber – im Falle einer Negativklausel – dadurch, dass die betroffenen Kreditgeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt sind.
Intervise:
par conditio creditorum