Proverbia Iuris

Index Librorum Prohibitorum

Index Librorum Prohibitorum – der Index der verbotenen Bücher – war eine Liste von Büchern und Schriften, die von der katholischen Kirche als häretisch beurteilt wurden.

Bücher, die im Index standen, durften von Katholiken ohne besondere Genehmigung der kirchlichen Autoritäten weder besessen noch gelesen noch verbreitet werden.

indexlibrorumprohibitorumDer Index Librorum Prohibitorum wurde in der Folge des Konzils von Trient erstmals 1559 durch die 1542 durch Papst Paul IV. gegründete Congregatio Romanae et universalis inquisitionis – die römische Inquisation, die heutige Kongregation für die Glaubenslehre – veröffentlicht. Der Index Librorum Prohibitorum hatte freilich Vorläufer in der frühen Kirchengeschichte, etwa als der römische Kaiser Konstantin I nach dem 1. Konzil von Nicäa im Jahr 325 die Schriften des Arius verbrennen lies und ihren zukünftigen Besitz bei Todesstrafe verbot, oder als im Jahr 446 Papst Leo der Große die Schriften der Manichäer verbrennen ließ.

Der Index Librorum Prohibitorum kannte bei den indexierten Autoren und Büchern drei Klassen:

  1. Auctores primae classis – Autoren erster Klasse – verzeichnete namentlich die als häretisch eingestuften Autoren, der Bücher und Schriften ausnahmslos alle verboten waren (opera omnia-Verbote). Maßgebend für diese Einordnung war der Tatbestand der Häresie, also des Abweichens der offiziellen Lehre der Kirche. Dementsprechend fanden sich z.B. die Reformatoren Luther, Calvin und Zwingli seit der ersten Ausgabe des Index Librorum Prohibitorum in dieser Klasse.
  2. In der zweiten Klasse, den Certorum auctorum libri prohibiti – verbotene Bücher sicher feststehender Autoren – waren die verbotenen Bücher bestimmter Autoren verzeichnet. Die Werke der in dieser Klasse verzeichneten Autoren waren nicht grundsätzlich verboten, das Verbot bezog sich nur auf die ausdrücklich aufgeführten Schriften, nicht auf die Autoren.
  3. In der dritten Klage der Incertorum auctorum libri waren schließlich diejenigen verbotenen Bücher und Schriftstücke verzeichnet, die entweder anonym oder pseudonym veröffentlicht worden waren oder deren Autor aus andere Gründen unbekannt war.

In den späteren Ausgaben des Index Librorum Prohibitorum wurden die Autoren und ihre Bücher nur noch durchgängig alphabetisch sortiert, allerdings wurden die als Häretiker geltenden Autoren der ersten Klasse mit dem Verweis „I. Cl. Ind. Trid.“ gekennzeichnet.

Seit der „Benediktinischen Indexreform“ durch Papst Benedikt XIV. in der ersten Hälfte 18. Jahrhunderts wurde der Index Librorum Prohibitorum durch weitere Zensurbestimmungen ergänzt, die „Dekrete zu verbotenen Büchern, die nicht explizit im Index aufgeführt sind“. Hierdurch wurde das nahezu ganze protestantische und reformatorische Schrifttum auf den Index gesetzt.

Die letzte kirchenamtliche Ausgabe des Index LibrorumProhibitorum erschien im Jahr 1948. Hierin enthalten waren etwa die Kritik der reinen Vernunft von Immanuel Kant sowie mehrere Werke von Heinrich Heine. Nachträge zu dieser letzten Ausgabe, mit der etwa das Werk von Jean-Paul Satre auf den Index gesetzt wurden, erschienen bis ins Jahr 1962.

Im Dezember 1965 schaffte Papst Paul VI. mit dem Motu Propio Integrae servandae den Index Librorum Prohibitorum de facto ab, nachdem er sich aufgrund der zwischenzeitlichen schieren Flut von Büchern und Zeitschriften als nicht mehr handhabbar erwiesen hatte und auch das Zweite Vatikanische Konzil zwischenzeitlich im Dekret Inter mirifica eine konstruktivere Auseinandersetzung mit den (neuen) Medien gefordert hatte. Die formelle Abschaffung folgte sodann durch zwei Erlasse der Glaubenskongregation: Der erste Erlass aus dem Juni 1966 setzte den Index mit Wirkung vom 29. März 1967 außer Kraft, der zweite Erlass hob im November 1966 alle Strafen auf, die aufgrund des Index Librorum Prohibitorum eingetretenen waren.

Auch wenn es den Index Librorum Prohibitorum seitdem nicht mehr gibt, ist die Aufgabe nach dem Verständnis der katholischen Kirche geblieben. So beschreibt das päpstliche Motu Propio Integrae servandae die Prüfung von Büchern auch weiterhin als Aufgabe der durch dieses Motu Propio reformierten Kongregation für die Glaubenslehre. Allerdings kann diese die Bücher nicht mehr verbieten, sondern nur noch die darin verbreitete Lehre oder Auffassung verurteilen – und ihren Autoren kirchenrechtlich maßregeln. Dies geschah in der jüngeren Vergangenheit etwa mit den Autoren der Befreiungstheologie oder im deutschen Sprachraum mit Hans Küng und Eugen Drewermann.

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