Beneficium excussionis personalis ist die Einrede des Pfandgebers, dass ein Pfand erst verwertet werden darf, wenn das Vermögen des Schuldners zu Begleichung der Forderung nicht ausgleicht.
Im deutschen Recht ist dieser Grundsatz bei Pfandrechten an Sachen nicht umgesetzt, wohl aber bei Bürgschaften: Dem Bürgen steht nach § 771 BGB die Einrede der Vorausklage zu, d.h. der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
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Beneficium excussionis realis