Proverbia Iuris

Actio pro societate

Die actio pro societate – die Klage für die Gesellschaft – beschreibt die Fähigkeit eines Gesellschafters, für Sozialansprüche der Gesellschaft im Namen der Gesellschaft Prozesse zu führen.

Der einzelne Gesellschafter macht dabei ein Recht der Gesellschaft im eigenen Namen als Prozessstandschafter für die Gesellschaft geltend.

Üblicherweise wird diese Form der gewillkürten Prozessstandschaft jedoch als „actio pro socio“ bezeichnet.

Die actio pro societate umfasst allerdings -anders als die actio pro socio- auch die im deutschen Zivilprozessrecht nicht zulässige[1] Prozessstandschaft zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Dritte

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actio pro socio

  1. BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 255/16[]

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