Proverbia Iuris

Dolus bonus

Dolus bonus – der gute Vorsatz – bezeichnet die negatia bonae fidei, den von der Rechtsordnung gebilligte Gegensatz zum dolus malus.

Im römischen Recht war es jedenfalls bis zum Ende der klassischen Zeit zulässig, den anderen Vertragsteil durch Geschäftstüchtigkeit zu …

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Dolus malus

Dolus malus – der schlechte Vorsatz – bezeichnet ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Täuschen beim Vertragsschluss

Im römischen Recht war es jedenfalls bis zum Ende der klassischen Zeit zulässig, den anderen Vertragsteil durch Geschäftstüchtigkeit zu übervorteilen (circumscribere). Im Gegensatz hierzu …

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Exceptio doli

Exceptio doli – die Einrede der Arglist – bezeichnet den römisch-rechtlichen Grundsatz, wonach keinen Rechtsschutz verdient, wer arglistig handelt.

Das deutsche Recht kennt die exceptio doli-Einrede nicht mehr, sondern regelt diese Arglistfälle über die Treu-und-Glauben-Regel des § 242 BGB.

Hier finden Sie weitere Informationen!Intervise:

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Non decipitur, qui scit se decipi

Non decipitur, qui scit se decipi. – Derjenige wird nicht getäuscht, der weiß, das er getäuscht wird.“ – beschreibt eine auf den römischen Juristen Ulpian zurückgehende Rechtsregel, wonach im Rechtssinne bereits der objektive Tatbestand einer Täuschungshandlung ausgeschlossen ist, da der …

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