Reservatio mentalis – der Willensvorbehalt – beschreibt einen unbeachtlichen Willensmangel: Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen, § 116 Abs. 1 BGB. Auch ein „böser Scherz“ kann damit eine wirksame Willenserklärung darstellen.
Die Willenserklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt, § 116 Abs. 2 BGB, ein bloßes Kennenmüssen reicht hierfür jedoch nicht aus.