Proverbia Iuris

In praeteritum non vivitur

In praeteritum non vivitur – In der Vergangenheit wird nicht gelebt – beschreibt einen Grundsatz aus dem Familienrecht, wonach Unterhaltsforderungen grundsätzlich nicht für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden können.

Dieser Grundsatz gilt auch im deutschen Unterhaltsrecht, allerdings leicht modifiziert: § 1613 BGB bestimmt, dass der Unterhaltsberechtigte Unterhalt für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an fordern, zu dem er den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert hat oder der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gesetzt wurde.

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