Proverbia Iuris

Ad litem

Ad litem – wörtlich: „zum Prozess“ / „für den Prozess“ – kennzeichnet eine Person, die zu einem bestimmten Gerichtsverfahren zugezogen wird:

  • Der „Ad-litem-Richter“ ist ein Richter, der einem Richterkollegium für einen bestimmten Prozess aufgrund seiner Sachkenntnis oder Fachkompetenz zugeordnet wird. Das Prinzip des Ad-litem-Richters wird etwa bei den UN-Gerichtshöfen angewendet, so bei den beiden Ad-hoc-Strafgerichtshöfen der UN für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien sowie beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag.
  • Der „Administrator ad litem“ ist ein Nachlasspfleger, der zur Fortführung eines Rechtsstreits bestellt wird (§ 1961 BGB).
  • Der „Guardian ad litem“ bezeichnet im anglo-amerikanischen Rechtsraum einen Vormund bzw. Rechtsbeistand, der einem Minderjährigen (oder einem nicht Geschäftsfähigem) für einen Prozesses beigeordnet wird. Im deutschen Recht wurde diese Rechtsfigur in familiengerichtlichen Verfahren in Form des Verfahrensbeistandes bzw. Verfahrenspflegers übernommen, der einem Kind in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren (§ 158 FamFG) sowie einem Betroffenen in Betreuungssachen (§276 FamFG) oder Unterbringungssachen (§ 317 FamFG) bestellt werden kann.
  • Und schließlich als neue Entwicklung der „Mediator ad litem„, der seine Mediationstätigkeit ausübt, während das gerichtliche Verfahren zum Zwecke der Durchführung des Mediationsverfahrens einstweilen ausgesetzt worden ist (z.B. §§ 278 Abs. 5, 251 ZPO, §§ 135, 156 FamFG).

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