Die Lehrsatz des actus contrarius – die Lehre der „gegenteiligen Handlung“ (Gegenaktstheorie) – besagt, dass eine Rechtshandlung und eine Handlung, die das Gegenteil darstellt, dieselbe rechtliche Qualität haben müssen. Sofern keine besonderen Regelungen bestehen, gilt daher für die rechtliche Behandlung eines Rechtsakts dasselbe wie für sein ausdrücklich geregeltes Gegenteil.
Wichtig wird die Actus-contrarius-Theorie insbesondere im Verwaltungsrecht für die Frage der Form des Verwaltungshandelns oder die Frage der Zuständigkeit von Behörden und Gerichten:
- Ist der actus primus, der Ausgangsakt, (z.B. die Erteilung einer Genehmigung) ein Verwaltungsakt, dann ist auch dessen Aufhebung oder seine Versagung ein Verwaltungsakt.
- Ist etwa eine Behörde für den Erlass eines Verwaltungsaktes oder ein Gericht für die Klage gegen einen Verwaltungsakt zuständig, so ist die Behörde oder das Gericht auch zuständig, wenn der Verwaltungsakt wieder aufgehoben wird.