Ius sanguinis – das Recht des Blutes – beschreibt im Staatsbürgerschaftsrecht das Abstammungsprinzip, nach einem Kind unabhängig vom Geburtsort die von seinen Eltern (oder zumindest einem Elternteil) vermittelte Staatsbürgerschaft zukommt.
Das ius sanguinis ist das in den meisten Staaten praktizierte Modell; einige Länder insbesondere des angloamerikanischen Rechtskreises praktizieren demgegenüber das ius soli, das Geburtsortpinzip; einige Länder, wie etwa Frankreich, ergänzen das ius sanguinis auch durch das ius soli.
Das ius sanguinis ist spätestens seit dem Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) im Jahre 1914 das in Deutschland alleinig geltende Prinzip, das in einigen deutschen Ländern noch geltende ius soli wurde durch das RuStAG abgeschafft.
Erst mit der im Jahr 2000 in Kraft getretenen Reform des Staatsangehörigkeitsrecht wurde das grundsätzlich weiter geltende ius sanguinis durch das ius soli als Optionsmodell für die sogenannte „Zweite Einwanderergeneration“ ergänzt. Hierzu gewährt § 4 Abs. 3 StAG den hier geborenen Kindern von Einwanderern mit ihrer Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit. Soweit hierdurch eine doppelte Staatsangehörigkeit – die deutsche neben der Staatsangehörigkeit der Eltern – eintritt, wird dies nach § 29 StAG bis zur Volljährigkeit zunächst hingenommen, spätestens bis zum 23. Geburtstag muss sich der Betroffene dann jedoch für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.
Intervise:
Ius soli