Proverbia Iuris

Accidentalia negotii

Accidentalia negotii – die Nebensächlichkeiten eines Vertrages – bezeichnet die Nebenabreden eines Vertrages, also diejenigen Vertragsbestimmungen, die im Gegensatz zu den essentialia negotii nicht unbedingt erforderlich sind, um den Vertrag wirksam zu schließen.

Allerdings kann auch an einer Differenz bei …

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Clausula rebus sic stantibus

Die clausula rebus sic stantibus – die Klausel der gleich bleibenden Umstände – ist ein aus dem römischen Recht stammender allgemeiner Grundsatz, der – innerhalb gewisser Grenzen – auch heute noch sowohl im Zivilrecht wie auch im Verwaltungsrecht und im …

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Essentialia negotii

Essentialia negotii – die wesentlichen Eigenschaften des Geschäfts – sind diejenigen Punkte, die ein Vertrag enthalten muss und über die sich die Vertragsparteien geeinigt haben müssen, damit ein Vertrag überhaupt geschlossen werden kann.

Die essentialia negotii beschreiben mithin den – …

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Exceptio non adimpleti contractus

Exceptio non adimpleti contractus – die Einrede des nichterfüllten Vertrages – beschreibt bei einem gegenseitigen Vertrag das Recht einer Vertragspartei, die ihr obliegende Leistung – sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet ist – bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern.…

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Inadimplenti non est adimplendum

Inadimplenti non est adimplendum – Dem Nichterfüllenden ist nicht zu erfüllen – beschreibt den Grundsatz, dass bei einem gegenseitigen Vertrag Leistung und Gegenleistung gleichzeitig – „Zug um Zug“ zu erbringen sind. Solange eine Vertragspartei die ihm obliegende Leistung nicht anbietet …

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Ipso facto

Ipso facto – durch die Tatsache selbst – beschreibt eine unvermeidbare Folge.

Im juristischen Sinne beschreibt ipso facto eine auflösende oder eine aufschiebene Bedingung, etwa in einem Vertrag: Der Vertrag wird unwirksam (auflösende Bedingung) oder tritt er erst in Kraft …

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Pactum de contrahendo

Pactum de contrahendo – die Abrede zum Vertragsschließen – bezeichnet den Vorvertrag, also einen schuldrechtlichen Vertrag, den eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet werden soll, einen anderen schuldrechtlichen Vertrag – den Hauptvertrag – abzuschliessen. Der pactum de contrahendo begründet mithin einen …

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Vitium in contrahendo

Vitium in contrahendo – der Mangel beim Vertragsschluss – umschreibt Mängel, die beim Abschluss eines Vertrages aufgetreten sind.

Derartige Vitia in contrahendo können zur Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder Täuschung (§ 123 BGB) oder zu einer Haftung nach …

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