Bis de eadem re ne sit actio — zweimal in einer Sache sei keine Klage – geht bis auf den athenischen Staatsmann Demosthenes (384 – 322 v. Chr.) zurück und beschreibt einen wichtigen Aspekt der materiellen Rechtskraft von Urteilen.
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Ne bis in idem – „Nicht zweimal in derselben Sache“ – beschreibt das Verbot der Doppelbestrafung. wie es heute als Justizgrundrecht in Art. 103 Abs. 3 GG garantiert wird: Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals… Weiterlesen