Proverbia Iuris

Caveat emptor

Caveat emptor – „Käufer, sei wachsam“ – beschreibt einen Grundsatz des Kaufrechts: Für offensichtliche Mängel, die der Käufer bereits beim Kauf erkennen konnte, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind nach § 442 Abs. 1 BGB …

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Iustum pretium

Iustum pretium – der gerechte Preis – findet sich im römischen Rechtsinstitut der laesio enormis: Erhielt ein Verkäufer fürs ein Grundstück weniger als die Hälfte des Wertes, so konnte er sich mithilfe der laesio legis entweder vom Kaufvertrag lösen oder …

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Laesio enormis

Laesio enormis – die enorme Verletzung – beschreibt ein grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Kaufvertragsrecht. Eine laesio enormis – auf deutsch auch bezeichnet als Verkürzung über die Hälfte – liegt vor, wenn der Kaufpreis geringer ist als die …

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Mancipatio

Die mancipatio – die Manzipation – bezeichnete im römischen Recht ein abstraktes Verfügungsritual. Heute wird die mancipatio verstanden als Grundgedanke des abstrakten Verfügungsgeschäfts.

Im römischen Recht folgte die mancipatio (abgeleitet aus manus capere – die Hand ergreifen) einem festgelegten, schon …

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Peius

Peius – das Schlechtere – ist ein Begriff aus dem Gewährleistungsrecht, er bezeichnet (etwa bei einem Gattungskauf) die Lieferung zwar der richtigen, aber mangelbehafteten Sache. Bei Lieferung eines peius stehen dem Käufer die Gewährleistungsrecht der §§ 434, 437 ff. BGB …

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Res extra commercium

Res extra commercium – die Sachen außerhalb des Handels – beschreibt die dem Privatrechtsverkehr entzogenen, verkehrsunfähigen Sachen.

Das römische Recht kannte res extra commercium in verschiedenen Lebensbereichen, so etwa die …

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