Ignoratia iuris non excusat – die Gesetzesunkenntnis entschuldigt nicht – beschreibt eine römische Rechtsmaxime, die heute allgemein als „Unwissenheit schützt
AnzeigenSchlagwort: Irrtum
Ignoratnia iuris neminem excusat
Ignoratnia iuris neminem excusa – Rechtsunkenntnis entschuldigt niemanden – beschreibt eine römische Rechtsmaxime, die heute allgemein als „Unwissenheit schützt vor
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Ignoratia iuris nocet – Rechtsunkenntnis schadet – beschreibt eine römische Rechtsmaxime, die heute allgemein als „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“
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Ignorantia legis non excusat – Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe („Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“) – beschreibt die
AnzeigenIgnorantia legis
Ignorantia legis – die Unkenntnis des Gesetzes – bezeichnet den Verbotsirrtum, den Irrtum über das rechtliche Verbotensein einer Handlung bzw.
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Ignorantia facti – die Unkenntnis des Sachverhalts – umschreibt im Strafrecht den Tatbestandsirrtum, bei dem der Handelnde wesentliche Teile des
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Error in persona – der Irrtum über die Person – beschreibt in der Strafrechtswissenschaft den Irrtum des Täters über die
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Error in persona vel in objecto – der Irrtum über die Person oder das Objekt – ist eine Figur der
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Die aberratio ictus – das Fehlgehen eines Schlages – ist eine Figur der Versuchslehre im Strafrecht. Anders als beim „error
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