Da mihi factum, dabo tibi ius – „Gib mir die Tatsachen, ich gebe dir das Recht“ – bezeichnet den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung im Zivilprozessrecht: die die Parteien eines Rechtsstreits müssen nur die Sachlage vortragen, § 138 ZPO, während für …
AnzeigenSchlagwort: Gericht
Error in procedendo
Error in procedendo – der Irrtum im vorgehen – ist ein Fehler des Gerichts, dass irrtümlich seine eigene Zuständigkeit angenommen hat.
Auch ein vom unzuständigen Gericht getroffenes Urteil ist wirksam, wenn es auch – je nach Verfahrensordnung – noch mit …
AnzeigenEx aequo et bono
Ex aequo et bono – nach Gleichem und Gutem, oder: nach Recht und Billigkeit – beschreibt eine dem deutschen Recht fremde Möglichkeit eines Richters, ein nach seiner Ansicht gerechtes Urteil zu sprechen, ohne sich an das Recht zu halten, sofern …
AnzeigenEx officio
Ex officio – von Amts wegen – beschreibt, dass eine Behörde oder ein Gericht eine bestimmte Handlung von sich aus , also auch ohne einen Antrag (oder einer anderen verfahrenseinleitenden Maßnahme) eines Betroffenen vornehmen muss.
Im deutschen Rechtswesen gilt grundsätzlich …
AnzeigenForum
Forum ist eine Bezeichnung für das Gericht oder den Gerichtsstand, der sich von der antiken öffentlichen Platzanlage, dem Forum, ableitet, auf dem unter anderen auch die Gerichtsverhandlungen stattfanden.
Im Internationalen Zivilprozessrecht versteht man dementsprechend unter einem Forumstaat denjenigen Staat, dessen …
AnzeigenForum non conveniens
Forum non conveniens – das nicht angebrachte Gericht – beschreibt ein Regelung insbesondere des common law, wonach ein Gericht seine Zuständigkeit für einen anhängigen Fall verneinen darf, wenn es ein anderes Gericht für eher zuständig erachtet.…
AnzeigenIn contumaciam
In contumaciam – In Abwesenheit – meint den Erlass eines Urteils in Abwesenheit des Angeklagten oder einer Prozesspartei, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Im Zivilprozess kann gegen die nicht erschienene Partei ein Versäumnisurteil erlassen werden, §§ …
AnzeigenIn foro
Vor Gericht…
AnzeigenIn limine litis
In limine litis – vor der Streitsache – umschreibt im römischen Formularprozess die Gesamtheit der Formalitäten, die zu Beginn des Prozesses erfüllt sein müssen.…
AnzeigenIudex a quo
Der iudex a quo – der „Richter, von dem es kommt“ – bezeichnet den Richter bzw. das Gericht, dessen Entscheidung mit einem Rechtsmittel angefochten wird.
In einigen Prozessordnungen – so etwa bei der Berufung und der Revision im Verwaltungsprozess (§ …
AnzeigenIudex ad quem
Der iudex ad quem – der „Richter zu dem es geht“ – bezeichnet den Richter bzw. das Gericht, das über ein Rechtsmittel zu entscheiden hat.…
AnzeigenIura novit curia
Iura novit curia – das Gericht kennt das Recht.
Dies beschreibt den Grundsatz, dass das Gericht das Recht selbst anwenden muss. Die Parteien müssen dies nicht vortragen, sondern können sich auf den Vortrag des Sachverhalts beschränken („da mihi factum, …
AnzeigenIus de non appellando
Ius de non appellando bezeichnet das Recht privilegierter Fürsten, Grafen oder Reichsstädte, die Appellation ihrer Untertanen an den Deutschen König bzw. den Römisch-deutschen Kaiser zu verbieten.
Dieses ius de non appellando war ein Ausfluss des privilegium de non appellando, …
AnzeigenIus de non evocando
Ius de non evocando bezeichnet das Recht privilegierter Fürsten, Grafen oder Reichsstädte, die Appellation ihrer Untertanen an den Deutschen König bzw. den Römisch-deutschen Kaiser zu verbieten.
Dieses ius de non evocando war ein Ausfluss des privilegii de non evocando, …
AnzeigenIustitiae dilatio est quaedam negatio
Iustitiae dilatio est quaedam negatio – die Verzögerung der Rechtsgewährung ist gleich ihrer Verweigerung.…
AnzeigenLex fori
Lex fori – das Recht des Gerichtsorts – ist eine Rechtsanwendungsregel im Rahmen des internationalen Privatrechts und bezeichnet das am Ort des angerufenen Gerichts anwendbare Recht. Dieses am Ort des Gerichtsstands geltende Recht ist insbesondere im Rahmen des Verfahrensrechts, des …
AnzeigenLex fori concursus
Lex fori concursus – das Recht am Ort des Konkursgerichts – ist eine Rechtsanwendungsregel im Rahmen des internationalen Privatrechts und bezeichnet das am Ort des angerufenen Gerichts, hier des Insolvenzgerichts, anwendbare Recht. Dieses am Ort des Insolvenzgerichts geltende Recht ist …
AnzeigenLitis contestatio
Litis contestatio – die Beantwortung der Klage – beschreibt die Klageerwiderung des Beklagten.…
AnzeigenMandamus
Mandamus – wir ordnen an – kennzeichnet eine gerichtliche Anordnung, die kein Endurteil im Hauptprozess ist.
Dies umfasst etwa:
- Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
- die Anordnung der Vorlage von Akten
- die Haftprüfung (mandamus habeas corpus)
Nullo actore, nullus iudex
Nullo actore, nullus iudex – kein Kläger, kein Richter – ist heute noch ein wohlfeiles Sprichwort: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“.
Nullo actore, nullus iudex besagt, dass über ein Verbrechen nur gerichtet werden kann, wenn es angeklagt wird.…
AnzeigenObiter dictum
Ein obiter dictum – das „nebenbei Gesagte“ – bezeichnet eine in einem Urteil geäußerte Rechtsansicht, die für die Begründung des Urteils selbst nicht erforderlich, nicht relevant ist. Im Gegensatz zu den ratio decidendi trägt ein obiter dictum die Entscheidung also …
AnzeigenOmnis condemnatio pecunaria est
Omnis condemnatio pecunaria est – Jede Verurteilung besteht in Geld – beschreibt einen Grundsatz des römischen Zivilprozesses.
Demgegenüber kann heute eine Verurteilung auch auf die Lieferung von Sachen, die Abgabe einer Willenerklärung oder die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung lauten.…
AnzeigenPer curiam
Per curiam – im Namen des Gerichts – bezeichnet den Standpunkt der entscheidungstragenden Mehrheit eines Kollegialgerichts, also den rechtlichen Standpunkt, der, im Gegensatz zu bspw. einer abweichenden Meinung eines einzelnen Richters, die gerichtliche Entscheidung trägt.…
AnzeigenPrivilegium de non appellando
Privilegium de non appellando bezeichnete im Mittelalter das Appellationsprivileg, das bestimmten Fürsten, Grafen und Reichsstädten vom Deutschen König bzw. vom Römisch-deutschen Kaiser verliehen wurde.
Im Gemeinen Recht des Mittelalters verstand man unter der Appellation das Rechtsinstitut, das es der unterlegenen …
AnzeigenPrivilegium de non evocando
Mit dem privilegium de non evocando – dem Privileg des nicht geladen Werdens – gab der Deutsche König bzw. Römisch-deutsche Kaiser ein Teil seiner Gerichtsgewalt an den jeweiligen Landesherrn ab.
Im mittelalterlichen Reichsverständnis konnten alle Rechtsstreitigkeiten vor den Römisch-deutschen Kaiser …
AnzeigenRecusatio iudicis
Das Instittut der recusatio iudicis – der Ablehnung eines Richters – dient dem Schutzzweck der Gewährleistung der Unparteilichkeit des Gerichtes (vgl. heute §§ 41, 42 ZPO).…
AnzeigenRes iudicata
Res iudicata – die entschiedene Sache – beschreibt einen Grundsatz der materiellen Rechtskraft: Ist ein Streitgegenstand rechtskräftig entschieden, darf er nicht nochmals Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens werden, dem Beklagten steht bei dieser zweiten Klage der Einwand der res iudicata offen.…
AnzeigenTestis non est iudicare
Testis non est iudicare – der Zeuge hat nicht zu urteilen.
Ein Zeuge soll kein Urteil abgeben, sondern lediglich seine Wahrnehmungen beschreiben. Die Beurteilung dieser Wahrnehmungen obliegt sodann dem Gericht.…
AnzeigenUbi ius, ibi remedium!
Ubi ius, ibi remedium! – wo Recht ist, da ist Abhilfe!
§ 89 der Einleiitung zum preußischen Allgemeinen Landrecht aus dem Jahr 1794 bestimmte: „Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht …
Anzeigen