Furtum usus – der Diebstahl des Gebrauchs – beschreibt die Gebrauchsanmaßung bei beweglichen Sachen, die im Gegensatz zum Diebstahl nur in den Sonderfällen der §§ 248b, 290 StGB (dem unbefugten Gebrauch von Autos oder von Pfandsachen) strafbar ist. Furtum… Weiterlesen
Lucrum ex re – den Ertrag aus der Sache – bezeichnet man den in einer Sache verkörperte Sachwert.
Wichtig ist diese Wertbestimmung etwa beim Betrug. Aber auch bei Diebstahl und Unterschlagung kann der lucrum ex re wichtig werden, da eine… Weiterlesen
Se ut dominum gerere – sich wie ein Eigentümer aufführen – beschreibt die bei einem Diebstahl oder eine Unterschlagung erforderliche Zueignungsabsicht.
Diese Zueignungsabsicht enthält zwei subjektive Voraussetzungen, die gleichzeitig vorliegen müssen: Weiterlesen
Fur semper in mora est – der Dieb ist immer in Verzug – beschreibt den Grundsatz, dass man einen Dieb nicht erst mahnen muss, bevor man die gestohlenen Sachen herausverlangen kann, den Dieb trifft auch ohne Mahnung die verschärfte Haftung eines säumigen Schuldners.
Condictio ex causa furtiva ist die ausführliche Bezeichnung der condictio furtiva. Weiterlesen
Die condictio furtiva bezeichnet im römischen Formularprozess die reipersokutorische, sachverfolgende Klage.
Die condictio furtiva richtet sich gegen den Dieb, der dem Bestohlenen entweder die gestohlene Sache zurückgeben oder deren Wert ersetzen soll. Weiterlesen
Animus furandi – der Wille zu stehlen – ist der für einen Diebstahl erforderliche Vorsatz.
Der animus furandi enthält zwei subjektive Voraussetzungen, die gleichzeitig vorliegen müssen: