Societas – die Gesellschaft – kennzeichnet die Vereinigung von mindestens zwei Personen, die sich durch gemeinsame Mittel zu einem wirtschaftlichen Zweck zusammengeschlossen haben.
Die societas, wie sie sich im römischen Recht entwickelt hat, war bis zur Grenze der bonae fide durch den Gesellschaftsvertrag frei gestaltbar und wurde vornehmlich als Innengesellschaft verstanden, also als ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen den socii, aufgrund dessen dem einzelnen socius die im Vertrag übernommenen Verpflichtungen oblagen, so etwa
- ihre Arbeitskraft und,
- Kapital,soweit zum Betriebe des Geschäfts nötig, herzugeben,
- die von einem socius dem Vertrage gemäß zu Sozietätszwecken eingegangenen Verbindlichkeiten sich bei der Abrechnung anteilsweise anrechnen zu lassen,
- gemäß dem Vertrag gemachte Auslagen ebenso dem socius zu erstatten,
- Forderungen, welche ihnen aus unter den Sozietätszweck fallenden Geschäften erwachsen sind, pro rata dem socius anzurechnen, bzw. den Ertrag herauszugeben, und
- die aus derartigen Geschäften erworbenen dinglichen Rechte mit dem socius zu kommunizieren.
Darüber hinaus war es auch üblich, verfügbare Barmittel in einer arca communis, einer Gesellschaftskasse, aufzubewahren. Diese arca communis stand im anteiligen Eigentum der socii und diente der Vereinfachung der Abrechnung und der Ersparung jedesmaliger anteilsweiser Zahlungen. Bestand eine arca communis, so waren die Einkünfte aus den für Sozietätszwecke geschlossenen Geschäften zunächst in dieser gemeinsamen Kasse zu vereinnahmen, gleichzeitig waren der socius, der Zahlungen aus Geschäften für die Gesellschaft zu leisten hat, befugt und verpflichtet, die Mittel dazu aus der arca communis zu entnehmen.
Die societas war eine reine Innengesellschaft, sie war lediglich ein Komplex obligatorischer Beziehungen unter den socii, die Dritte nichts anging. Demgemäß unterschied sich ein Geschäft, welches ein socius auf Rechnung der Sozietät mit dritten eingeht, in seinen Wirkungen in keiner Weise von irgendeinem auf private Rechnung abgeschlossenen Geschäft; sind Geschäfte, welche auf Rechnung der Sozietät gehen, von Verlust begleitet, so ist dies nach außen lediglich Verlust desjenigen, welcher das Geschäft schloß; zu seinem Vermögen gehört alsdann allerdings ein Anspruch auf quotenmäßige Erstattung gegen die socii. Andererseits standen sowohl die arca communis wie auch die gemäß dem Sozietätsvertrage kommunizierten Gegenstände pro rata im Eigentum der socii, ein eigenständiges Gesellschaftsvermögen existierte nicht.
Die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse innerhalb der societas oblag den socii, die den Gesellschaftsvertrag bis zur Grenze eines Verstoßes gegen die bona fides frei ausgestalten konnten. Diese Grenze der bonae fide war – mit de Folge einer Nichtigkeit des treuwidrigen Gesellschaftsvertrages – etwa erreicht bei einer societas leonina, bei der ein socius nicht am Gewinn, sondern nur am Verlust der societas beteiligt war.
Als Ausdruck der Geschlossenheit der societas stand einem jedem socius das aus dem allgemeinen Grundsatz „in re pari potentiorem causam esse prohibentis constat“ abgeleitete ius prohibendi zu, mit dem er Einwirkungen auf die Gemeinschaftssache mittels erlaubter Eigenmacht oder Selbsthilfe verhindern konnte.
Die societas war nach römischen Rechtsverständnis ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Demgemäß endete sie – außer durch Kündigung, Zeitablauf oder Zweckerreichung – auch mit dem Tod oder dem Konkurs eines socii.
Bei der Auflösung einer Gesellschaft gewährte die actio pro socio einen Anspruch auf eine Schlussabrechnung, bei der unter Berücksichtigung von Schäden und Aufwendungen der angefallene Gewinn oder Verlust geteilt wurde.
Darüber hinaus war bei einem Verstoß gegen die bona fide, also bei einem treuwidrigen Verhalten Schadensersatzansprüche möglich. Ein solches treuwidriges Verhalten wurde etwa in dem Austritt eines Gesellschafters zur Unzeit gesehen.
Andererseits war die Haftung des Gesellschafters auf die diligentiam quam in suis beschränkt, er haftete also nur für die Sorgfalt, die er auch in eigenen Angelegenheiten auszuüben pflegte.
Intervise:
Arca communis
Ius prohibendi
In re pari potentiorem causam esse prohibentis constat
Diligentia quam in suis