Proverbia Iuris

Societas delinquere non potest

Societas delinquere non potest – die Gesellschaft kann sich nicht vergehen – beschreibt den Grundsatz, dass nur natürliche Personen strafbare Handlungen begehen können, während juristische Personen deliktsunfähig sind.

Dieser Grundsatz gilt auch heute noch im Strafrecht, ist allerdings im Ordnungswidrigkeitenrecht durch § 30 OWiG aufgeweicht, wonach auch Geldbußen gegen juristischen Personen und Personenvereinigungen verhangen werden können.

Zivilrechtlich können juristische Personen etwa über § 831 BGB, die Haftung für Verrichtungsgehilfen, ebenfalls auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen in Anspruch genommen werden.

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