Servitus in faciendo consistere nequit – eine Dienstbarkeit kann nicht in einem Tun bestehen – beschreibt den heute in § 1018 BGB, dass eine Grunddienstbarkeit nur eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht für den Eigentümer des praedii servientis, des dienenden Grundstücks begründen, ihn aber nicht zu einem aktiven Handeln verpflichten kann
Intervise:
Praedium serviens
Praedium dominans