Proverbia Iuris

Se ut dominum gerere

Se ut dominum gerere – sich wie ein Eigentümer aufführen – beschreibt die bei einem Diebstahl oder eine Unterschlagung erforderliche Zueignungsabsicht.

Diese Zueignungsabsicht enthält zwei subjektive Voraussetzungen, die gleichzeitig vorliegen müssen:

  • die Aneignungsabsicht, also die Absicht des Täters, sich eine Sache wenigstens vorübergehend anzueignen,
  • und den Enteignungsvorsatz, also den Vorsatz des Täters, den eigentlich Berechtigten dauerhaft zu enteignen.

Der Täter verfährt also mit der fremden Sache so, als wäre er ihr Eigentümer, er geriert sich als ihr Herr.

Die Aneignungsabsicht

Unter Aneignung versteht man die Einverleibung in das Tätervermögen oder in das Vermögen eines Dritten. Hieran fehlt es etwa, wenn die Wegnahme der Sache darauf abzielt, die Sache zu vernichten oder sie beiseite zu schaffen, es sei denn, dass die Aneignung gerade in der Zerstörung der Sache, im Verbrauch liegt, wie etwa beim Verzehr fremder Speisen.

Diese Aneignung muss absichtlich, also mit dolus directus ersten Grades erfolgen: dem Täter muss es gerade darauf ankommen, sich oder einem Dritten die Sache anzueignen. Nicht entscheidend ist dagegen, ob eine dauerhafte Aneignung beabsichtigt ist oder aber die Aneignungsabsicht nur auf eine vorübergehende Einverleibung der Sache zielt.

Der Enteignungsvorsatz

Unter Enteignung versteht man die Verdrängung des an der Sache Berechtigten aus seiner wirtschaftlichen oder dinglichen Position. Neben der Enteignung der Sache selbst reicht auch die Enteignung des lucrum ex re, also des einer Sache innewohnenden Sachwertes..

Diese Enteignung muss vorsätzlich erfolgen, wobei dolus eventualis ausreicht. Der Täter muss also nicht die Enteignung bezwecken, es ist ausreichend, dass er ernstlich damit rechnet und sich damit abfindet, dass der Berechtigte durch seine Handlung enteignet wird. Dieser Vorsatz muss allerdings auf eine dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner wirtschaftlichen oder dinglichen Position gerichtet sein.

Am Enteignungsvorsatz fehlt es, wenn der Täter mit Rückführungswillen handelt. Derartige Fälle eines furtum usus, einer Gebrauchsanmaßung, sind, ausgenommen von den Fällen der §§ 248b, 290 StGB, nicht strafbar.

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Lucrum ex re
Furtum usus

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