Qui tacet consentire non videtur – wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen – beschreibt den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt und eine Willenserklärung auch nicht ersetzen kann.
Dieser Grundsatz gilt auch heute noch, erfährt allerdings einige Ausnahmen, so etwa
- im Handelsverkehr zwischen zwei Kaufleuten beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben;
- bei der Haftung für einen gesetzten Rechtsschein;
- im Zivilprozess, wo nach § 138 Abs. 3 ZPO die vom Gegner vorgetragenen Tatsachen als zugestanden gelten, wenn sie nicht ausdrücklich bestritten werden.