Proverbia Iuris

Qui tacet consentire non videtur

Qui tacet consentire non videtur – wer schweigt, scheint nicht zuzustimmen – beschreibt den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt und eine Willenserklärung auch nicht ersetzen kann.

Dieser Grundsatz gilt auch heute noch, erfährt allerdings einige Ausnahmen, so etwa

  • im Handelsverkehr zwischen zwei Kaufleuten beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben;
  • bei der Haftung für einen gesetzten Rechtsschein;
  • im Zivilprozess, wo nach § 138 Abs. 3 ZPO die vom Gegner vorgetragenen Tatsachen als zugestanden gelten, wenn sie nicht ausdrücklich bestritten werden.

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