Privilegium de non appellando bezeichnete im Mittelalter das Appellationsprivileg, das bestimmten Fürsten, Grafen und Reichsstädten vom Deutschen König bzw. vom Römisch-deutschen Kaiser verliehen wurde.
Im Gemeinen Recht des Mittelalters verstand man unter der Appellation das Rechtsinstitut, das es der unterlegenen Rechtspartei ermöglichte, sich an ein höheres Gericht zu wenden, um dort eine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils zu erreichen. In oberster Instanz konnte dabei an den Deutschen König bzw. den Römisch-deutschen Kaiser als obersten Gerichtsherrn appelliert werden.
Der Deutsche König bzw. der Römisch-deutsche Kaiser konnte dieser Funktion als oberste Gerichtsinstanz entsagen, indem er bestimmten Fürsten, Grafen oder Reichsstädten das privilegum de non appellando gewährte und ihnen damit das ius de non appellando verlieh. Damit hatten diese privilegierten Gerichtsherren das Recht, es ihren Untertanen zu untersagen, letztinstanzlich an den Kaiser zu appellieren.
Da damit die Obergerichte der privilegierten Fürsten, Grafen oder Reichsstädte zur letzten Gerichtsinstanz wurden, konnte das privileg de non appellando nur verliehen werden, wenn in dem betreffenden Territorium ein gerichtlicher Instanzenzug eingerichtet war.
Privilegia de non appellando gab es in verschiedenen Umfängen:
- Das privilegium illimitatum gab dem Landesherrn das Recht, jegliche Appellation ihrer Untertan an den Deutschen König bzw. den Römisch-deutschen Kaiser zu untersagen.
- Ein privilegium limitatum gewährte dem Landesherrn dagegen nur das Recht, due Appellation eines Untertan nur unter bestimmten, im privilegium bezeichneten Voraussetzungen zu untersagen oder ihre Einlegung von weiteren Formalien abhängig zu machen. So konnten aufgrund eines privilegium limitatum etwa Appellationen bei bestimmten Streitgegenständen untersagt werden. Oftmals wurde auch das Recht gewährt, Appellationen zu untersagen, sofern es in dem Rechtsstreit nicht um einen bestimmmten Mindeststreitwert, die Appellationssumme, ging. Und schließlich konnte ein priviligium limitatum auch das Recht gewähren, für die Einlegung einer Appellation bestimmte zusätzliche Förmlichkeiten vorzusehen, also etwa von den appellationswilligen Untertan zu verlangen, vor der Einlegung der Appellation bestimmte Eide zu schwören.
- Darüber hinaus konnte auch noch ein privilegium de non evocando zur Beschränkung der erstinstanzlichen kaiserlichen Zuständigkeit verliehen werden.
Privilegi de non appellando mussten in aller Regel von jedem neu gewähltem Deutschen König bzw. neu gekrönten Römisch-deutschen Kaiser neu bestätigt werden, was stets nur nach Ableistung von Treueeiden durch die jeweiligen Reichsstände und oftmals nur gegen Bezahlung) erfolgte. So förderten die privilegia de non appellando auf der einen Seite den deutschen Partikularismus, banden andererseits aber auch die betreffenden Reichstände näher an den jeweiligen Kaiser.
Die Umsetzung eines privilegium de non appellando erfolgte durch ein Gesetz des jeweiligen Landesherrn, zu dessem Erlass er mit dem privilegium das Recht erworben hatte, und das Appellationen an den Kaiser und die kaiserlichen Gerichte verbot.
Appellationen mussten stets beim iudex a quo, also beim jeweiligen territorialien Gericht eingelegt werden, dass dann die Appellation an das höhere kaiserliche Gericht, den iudex ad quem, erlaubten musste. Bestand nun ein Gesetz des Landesherrn, dass die Appellation verbot, lies das landesherrliche Gericht die bei ihm eingelegte Appellation an den Kaiser bzw. das kaiserliche Gericht nicht zu.
Wandte sich dagegen eine Prozesspartei mit einer Appellation unter Umgehung des iudex a quo direkt an den Kaiser oder eines der kaiserlichen Gerichte, so konnte sich sein Prozessgegner auf das privilegium de non appellando seines Landesherren berufen, worauf die Appellation nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Hierzu wurden die priviligia von den Landesherren meist in förmlicher Weise bei den kaiserlichen Gerichten hinterlegt (Insinuation), so dass bei einer Berufung hierauf die Beweisführung erleichtert wurde.
Die privilegia de non appellando weiteten sich im späteren Mittelalter und der frühen Neuzeit immer weiter aus. Die Goldene Bulle gestand bereits 1356 allen Kurfürsten das privilegium de non appellando illimitatum zu. gestanden. Insbesondere nach Schaffung einer ständigen kaiserlichen Rechtsprechung durch das Reichskammergericht und den Reichshofrat erwirkten immer mehr Reichsstände die – zunächst meist begrenzten – Appellationsprivilegien, die später immer weiter ausgebaut wurden, bis sich schließlich in der Mitte des 17. Jahrhunderts nahezu alle größeren Reichsstände privilegia illimitata gesichert hatten. Damit waren die meisten Territorien des römisch-deutschen Reiches der kaiserlichen Jurisdiktionsgewalt weitgehend entzogen, was der Rechtszersplitterung regen Vorschub leistete.
Intervise:
Privilegium de non evocando
Ius de non appellando
Ius de non evocando