Proverbia Iuris

Perpetuatio fori

Perpetuatio fori – die Fortdauer des Gerichts – beschreibt den Grundsatz, dass ein Gericht, das einmal für einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachlich und örtlich zuständig ist, selbst dann für diesen Rechtsstreit zuständig bleibt, wenn der Umstand, der die Zuständigkeit begründet hat, später wegfällt.

Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt in allen Gerichtszweigen, so etwa nach

  • § 17 Abs. 1 S. 1 GVG für die Rechtswegzuständigkeit;
  • § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Zivilrecht;
  • § 2 Abs. 2 FamFG in der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
  • § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Arbeitsgerichtsprozess.

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