Periculum est emptoris perfecta emptione – die Gefahr bei einem vollendeten Kauf trägt der Käufer – bechreibt den Übergang der Gegenleistungsgefahr auf den Käufer, da ab diesem Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache trägt, also auch bei einem Untergang der Sache noch den Kaufpreis zahlen muss (Gegenleistungsgefahr), während der Verkäufer nicht nochmals liefern muss (Leistungsgefahr).
Die Leistungsgefahr besagt, dass der Käufer seinen Leistungsanspruch verliert, wenn die Kaufsache untergeht: impossibilium nulla obligatio, vgl. §§ 243, 300 Abs. 2 BGB.
Die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) beschreibt dagegen eine Frage, die erst auftritt, wenn der Verkäufer von seiner Leistungspflicht wegen eines nicht von ihm verschuldeten Untergangs von der Pflicht zur Lieferung frei wurde. Hierfür beschreibt § 326 Abs. 1 BGB den Grundsatz, dass mit der Leistungspflicht auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt. Muss der Verkäufer wegen eines Untergangs der Kaufsache also nicht mehr liefern, so erhält er auch den Kaufpreis nicht mehr, die Gegenleistungsgefahr trägt also grundsätzlich der Verkäufer. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die (Gegenleistungs-)Gefahr bereits auf den Käufer übergegangen ist, denn dann bleibt auch bei einem nicht vom Verkäufer verschuldeten Untergang (oder einer Verschlechterung) der Kaufsache der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises bestehen.
Dieser Gefahrübergang findet gemäß § 446 BGB grundsätzlich mit der Übergabe der Sache – perfecta emptione – statt, auch wenn der Käufer zu diesem Zeitpunkt – etwa wegen eines Eigentumsvorbehalts – noch nicht Eigentümer geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt des Gefahrübergangs trägt also der Käufer die Gegenleistungsgefahr, die Preisgefahr.
Das Gesetz kennt mehrere Zeitpunkte, zu dem die Preisgefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Dies sind etwa
- die Übergabe der Sache an den Käufer, § 446 BGB;
- der Versand bei einem Versendungskauf, § 447 Abs. 1 BGB, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, §§ 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 BGB;
- sofern der Versendungskauf gleichzeitig ein Verbrauchsgüterkauf ist: die Aushändigung der Sache, § 475 1 BGB;
- der Eintritt des Annahmeverzugs des Käufers, § 300 BGB.
Intervise:
impossibilium nulla obligatio