Peius – das Schlechtere – ist ein Begriff aus dem Gewährleistungsrecht, er bezeichnet (etwa bei einem Gattungskauf) die Lieferung zwar der richtigen, aber mangelbehafteten Sache. Bei Lieferung eines peius stehen dem Käufer die Gewährleistungsrecht der §§ 434, 437 ff. BGB zu, nicht mehr allerdings der Anspruch auf Lieferung des Kaufgegenstandes, da dieser mit der Lieferung des peius durch Erfüllung untergegangen ist.
Im Kaufrecht kennzeichnete den Gegenpart zum peius das aliud. Eine aliud-Lieferung lag vor, wenn ein anderer als der vertraglich vereinbarte Gegenstand geliefert wurde. Die Unterscheidung zwischen einer peius- und einer aliud-Lieferung ist seit der Schuldrechtsreform 2002 jedoch obsolet geworden, da § 434 Abs. 3 BGB die aliud-Lieferung der peius-Lieferung gleichsetzt und nunmehr auch die aliud-Lieferung regelmäßig den kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften unterwirft.