Proverbia Iuris

Pactum de non petendo

Pactum de non petendo – die Vereinbarung, nicht zu fordern – beschreibt eine Stillhaltevereinbarung, also eine zweiseitige Vereinbarung, einen Anspruch unabhängig von seiner Begründetheit und Fälligkeit nicht zu erheben.

Ein solcher pactum de non petendo bildet in einem Klageverfahren ein rechtshemmende Einwendung, im Vollstreckungsverfahren bildet er ein Vollstreckungshindernis.

Pacta de non petenda können in verschiedenen Formen vereinbart werden, besonder häufig sind sie

  • als befristete Stundungsvereinbarungen,
  • als pactum de non cedendo, als Abtretungsverbot, sowie als Verfügungsverbot oder Vormerkung, sowie
  • als pactum de non licitando, als vertragliches Verbot einer Zwangsversteigerung.

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Pactum de non cedendo
Pactum de non licitando

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