Pactum de non cedendo – der Vertrag, dass nicht abgetreten wird – bezeichnet ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot.
Nach § 399 BGB können die Parteien eines Vertrages vereinbaren, dass der Gläubiger einer Forderung diese nicht an einen Dritten abtreten darf.
Eingeschränkter Abtretungsausschluss
Außer einem absoluten vertraglichen Abtretungsverbot umfasst § 399 BGB auch eingeschränkte Abtretungsausschlüsse wie beispielsweise zugunsten des Schuldners vereinbarte Zustimmungs-, Anzeige oder Formerfordernisse.
Vereinbaren die Parteien beispielsweise, dass die Wirksamkeit von der Zustimmung des Schuldners abhängig ist, so ist dies nach § 399 BGB zulässig, allerdings darf der Schuldner seine Zustimmung zu einer Abtretung nicht verweigern, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners am Abtretungsverbot nicht (oder nicht mehr) besteht oder wenn die berechtigten Belange des Gläubigers an der Abtretbarkeit überwiegen.
Einschränkung des Abtretungsverbots bei beiderseitigen Handelsgeschäften
Allerdings kann ein solcher pactum de non cedendo nicht uneingeschränkt geschlossen werden. So bestimmt etwa § 354a HGB, dass die Abtretung trotz eines vertraglich vereinbarten Abtretungsverbots gleichwohl wirksam ist, wenn die Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften stammt, also aus Verträgen, in denen beide Vertragsparteien Kaufleute sind, oder oder gegen die öffentliche Hand gerichtet ist. Allerdings ist das pactum de non cedendo auch in diesem Fall nicht vollständig unwirksam, denn der Schuldner darf bei einem beidseitigem Handelsgeschäft trotzdem noch an den bisherigen Gläubiger leisten, § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB. Auch gilt dieser Ausnahmetatbestand des § 354a HGB nur für Geldforderungen, so dass für alle nicht auf Geld lautenden Forderungen auch bei beiderseitigen Handelsgeschäften ein pactum de non cedendo wirksam geschlossen werden kann.
Intervise:
Pactum de non petendo