Proverbia Iuris

Ne impediatur legatio

Ne impediatur legatio – die Arbeit der Botschaft darf nicht behelligt werden – beschreibt einen völkerrechtlich kodifizierten Grundsatz.

Die völkerrechtliche Norm ne impediatur legatio schließt Maßnahmen der Sicherung oder Zwangsvollstreckung in Gegenstände aus, die der diplomatischen Vertretung eines fremden Staates zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen dienen, soweit durch sie die Erfüllung diplomatischer Aufgaben beeinträchtigt werden könnte[1].

Aus dem Grundsatz, dass sich der Empfangsstaat jeglicher Aktivitäten zu enthalten hat, die die Funktion der diplomatischen Mission zu beeinträchtigen geeignet sind, folgt, dass ein ausländischer Staat gegen die Vollstreckung in Gegenstände oder Vermögenswerte, die dem Betrieb seiner diplomatischen Mission dienen, die Unverletzlichkeit der Mission einwenden kann. Dabei ist wegen der besonderen Bedeutung der diplomatischen Immunität nicht auf eine konkrete Gefährdung, sondern auf die abstrakte Geeignetheit zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit abzustellen[2].

Der völkergewohnheitsrechtliche Schutz der Funktionsfähigkeit einer ausländischen Vertretung geht noch über die vertraglichen Regelungen der Wiener Übereinkommen hinaus. Vermögensgegenstände und -werte einer Mission, etwa auf Bankkonten, über die die Botschaft ihre Verpflichtungen abwickelt und die somit der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung dienen, unterliegen ebenfalls dem Schutz der Unverletzlichkeit der Mission und sind dem Zugriff des Empfangsstaates grundsätzlich entzogen. Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates, das im Gerichtsstaat besteht und zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat[3].

Trotz des hohen Schutzniveaus, das Gegenstände und Vermögenswerte, die diplomatischen Zwecken dienen, genießen, ist ein Verzicht auch auf die besondere diplomatische Immunität grundsätzlich möglich. Da das Völkerrecht auf Willensfreiheit, Selbstbestimmung und Konsens der Staaten beruht, kann der Entsendestaat auf das Vorrecht des Schutzes durch den Empfangsstaat verzichten und dadurch auch die Vollstreckung in sein diplomatisch genutztes Vermögen ermöglichen. Ausdrücklich geregelt ist ein Verzicht auf die diplomatische Immunität in Art. 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen nur für bestimmte Personen, die diplomatischen Schutz genießen, nicht aber für Vermögenswerte.

  1. vgl. BVerfGE 46, 342, 397 ff.[]
  2. BVerfGE 46, 342, 395[]
  3. vgl. BVerfGE 46, 342, 364 ff.[]

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