Proverbia Iuris

Mora debitoris

Mora debitoris – der Verzug des Schuldners – bezeichnet den heute in den §§ 286 ff. BGB geregelten Schuldnerverzug.

Leistet der Schuldner auf eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung des Gläubigers nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug, § 286 BGB. Der Schuldnerverzug ist also die pflichtwidrige Verzögerung einer noch möglichen Leistungshandlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung aus einem durch den Schuldner zu vertretenden Grund.

Ein Schuldner, der sich im Schuldnerverzug befindet, unterliegt sowohl einer

  • Schadensersatzpflicht gegenüber dem Gläubiger sowohl wegen des Verzögerungsschadens wie auch wegen sonstiger durch den Verzug beim Gläubiger eingetretener Schäden,
  • einer Verzinsungspflicht, § 288 BGB mit einem pauschalen Mindestzinssatz von 5 Prozentpunkten (bei Handelsgeschäften des Schuldners von 8 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB), sowie
  • einer verschärften Haftung, da der Schuldner während seines Verzuges selbst bei einem zufälligen Untergang der zu liefernden Sache auf weitergehenden Schadensersatz haftet, § 287 BGB.

Der Schuldnerverzug endet erst,

  • wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung erbringt,
  • der Gläubiger in Annahmeverzug gerät oder
  • der Gläubiger einen ihm wegen des Verzuges zustehenden Schadensersatz statt der Leistung geltend macht oder vom Vertrag zurück tritt.

Hier finden Sie weitere Informationen!Intervise:
Mora creditoris

Sie sind derzeit offline!