Mora creditoris – der Verzug des Gläubigers – bezeichnet den heute in den §§ 293 ff. BGB geregelten Gläubigerverzug bzw. Annahmeverzug.
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm – ordnungsgemäß und tatsächlich – angebotene Leistung nicht annimmt.
Der Annahmerzug stellt zwar keine Pflichtverletzung des Gläubigers dar, führt aber dazu, dass
- die Leistungsgefahr auf den Gläubiger übergeht, so dass er zur Gegenleistung verpflichtet bleibt, auch wenn die Sache zufällig oder wegen eines nicht zumindest grob fahrlässigen Verschuldens des Schuldners untergeht, § 326 Abs. 2 S. 1 BGB;
- der Gläubiger für entstandene Kosten Aufwendungsersatz leisten muss, § 304 BGB;
- der Schuldner sich von der Verbindlichkeit verpflichten kann, indem er die Sache hinterlegt, § 372 BGB;
- der Schuldner nicht hinterlegungsfähige Waren nach Androhung auf Rechnung des Gläubigers öffentlich versteigern lassen oder – bei verderblichen Waren – freihändig verkaufen kann;
- der Arbeitgeber oder Dienstherr, wenn er sich hinsichtlich der Arbeitsleistung oder Dienstleistung in Annahmeverzug befindet, auch für die Dauer des Annahmeverzugs die vertragsgemäße Vergütung zahlen muss (Annahmeverzugslohn), § 615 BGB.
Intervise:
Mora debitoris