Proverbia Iuris

Venire contra factum propium

Venire contra factum propium – das Handeln entgegen früherem Verhalten – beschreibt das Verbot, so zu handeln, dass dieses zum eigenen früheren Handeln in Widerspruch steht.

Venire contra factum propium umschreibt damit einen bestimmten Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und …

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Vis absoluta

Vis absoluta – absolute Gewallt – bezeichnet eine willensbrechende Gewalt, bei der – anders als bei der bloß willensbrechenden vis compulsiva – dem Opfer eine freie Willensbetätigung absolut unmöglich gemacht wird, so dass das Opfer keine Möglichkeit des Handelns mehr …

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Vis compulsiva

Vis compulsiva – die zwingende Gewalt – bezeichnet eine willensbeugende Gewalt. Bei der vis compulsiva wird das Opfer so beeinflusst, dass es zu einem bestimmten Verhalten – einem Tun oder Unterlassen – veranlasst wird.

Darin unterscheidet sich die vis compulsiva …

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Vitium in contrahendo

Vitium in contrahendo – der Mangel beim Vertragsschluss – umschreibt Mängel, die beim Abschluss eines Vertrages aufgetreten sind.

Derartige Vitia in contrahendo können zur Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder Täuschung (§ 123 BGB) oder zu einer Haftung nach …

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Volenti non fit iniuria

Volenti non fit iniuria – dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht – umschreibt den auf Ulpian zurückgehenden Grundsatz, wonach die Einwilligung des Verletzten die Rechtswidrigkeit eines tatbestandsmäßigen Verhalten beseitigt.

Der Grundsatz „Volenti non fit iniuria“ ist ein Ausfluss der jedem mündigen …

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