Proverbia Iuris

Privilegium de non appellando

Privilegium de non appellando bezeichnete im Mittelalter das Appellationsprivileg, das bestimmten Fürsten, Grafen und Reichsstädten vom Deutschen König bzw. vom Römisch-deutschen Kaiser verliehen wurde.

Im Gemeinen Recht des Mittelalters verstand man unter der Appellation das Rechtsinstitut, das es der unterlegenen …

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Privilegium de non evocando

Mit dem privilegium de non evocando – dem Privileg des nicht geladen Werdens – gab der Deutsche König bzw. Römisch-deutsche Kaiser ein Teil seiner Gerichtsgewalt an den jeweiligen Landesherrn ab.

Im mittelalterlichen Reichsverständnis konnten alle Rechtsstreitigkeiten vor den Römisch-deutschen Kaiser …

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Pro bono

Pro bono publico – zum Wohle der Öffentlichkeit – bezeichnet die pro-bono-Tätigkeit etwa eines Rechtsanwalts, die zwar hoffentlich nicht vergebens, wohl aber kostenlos erfolgt.…

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Pro domo

Pro domo – für das Haus – bezeichnet eine Tätigkeit „in eigener Sache“.

Die römische Redewendung „pro domo“ oder „de domo sua“ – vom eigenen Haus – rührt von der oratio pro domo, einer Rede, die Cicero nach seiner Rückkehr …

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Pro forma

Pro forma – für die Form – beschreibt ein Verhalten nur der Form halber, um der Form zu genügen.

So ist eine Proforma-Rechnung etwa eine Rechnung, die aus steuerlichen Gründen oder zu Zollzwecken ausgestellt wird, um den Wert der Warensendung …

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Producta sceleris

Producta sceleris – die Produkte des Verbrechens – beschreibt die aus einer Straftat hervorgegangenen Früchte.

Derartige productae sceleris unterliegen der confiscatio. Sie können heute gemäß §§ 73 ff. StGB eingezogen werden und unterliegen dem Verfall zugunsten des Staates.…

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Prohibente domino

Prohibente domino – gegen den verbietenden Geschäftsherrn – beschreibt ein Handeln gegen den Willen des Geschäftsherrn.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist …

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