Mala fide – der schlechte Glaube – bezeichnet die Bösgläubigkeit.
Das Recht kennt in vielen Fällen den Schutz des „bona fides“ des Guten Glaubens. Wer „bona fide“, gutgläubig, ist, ist etwa beim Erwerb von Sachen, die dem Veräußerer …
Anzeigenin lingua latina
Mala fide – der schlechte Glaube – bezeichnet die Bösgläubigkeit.
Das Recht kennt in vielen Fällen den Schutz des „bona fides“ des Guten Glaubens. Wer „bona fide“, gutgläubig, ist, ist etwa beim Erwerb von Sachen, die dem Veräußerer …
AnzeigenDie mancipatio – die Manzipation – bezeichnete im römischen Recht ein abstraktes Verfügungsritual. Heute wird die mancipatio verstanden als Grundgedanke des abstrakten Verfügungsgeschäfts.
Im römischen Recht folgte die mancipatio (abgeleitet aus manus capere – die Hand ergreifen) einem festgelegten, schon …
AnzeigenMandamus – wir ordnen an – kennzeichnet eine gerichtliche Anordnung, die kein Endurteil im Hauptprozess ist.
Dies umfasst etwa:
Manus manum lavat – Eine Hand wäscht die (andere) Hand – ist ein Vers des römischen Dichters Seneca , der hier einen Vers des griechischen Dichters Epicharm übersetzt hat. Vollständig lautet der Vers bei Seneca:…
AnzeigenMater semper certa est – die Mutter ist immer sicher – bezeichnet die unzweifelhafte Mutterschaft im Gegensatz zu der grundsätzlichen Unsicherheit bei der Vaterschaft.…
AnzeigenMinima nun curat praetor – Um Kleinigkeiten kümmert sich der Richter nicht – war ein Grundsatz des römischen Rechts, wonach geringfügige Rechtsverstöße vom praetor, dem Strafrichter, nicht geahndet wurden.
Heute findet sich dieser Grundsatz noch in den §§ 153 ff.StPO, …
AnzeigenEin Minderjähriger wird nicht geschützt insofern er minderjährig, sondern insofern er benachteiligt worden ist.…
AnzeigenMissio in bona – die Einweisung in das Vermögen – war im römischen Recht eine gerichtliche Form der Zwangsvollstreckung, besser bekannt als missio in possessionem.…
AnzeigenMissio in possessionem – das Einsetzen in das Vermögen [des Schuldners] – beschreibt die im römischen Recht vorgesehene Einweisung der Gläubiger in das Vermögen des Schuldners zum Zwecke ihrer Befriedigung hieraus.
Neben dieser gerichtlichen Einweisung kannte das römische Recht auch …
AnzeigenMobilia sequuntur personam – bewegliche Sachen folgen der Person – ist ein römischrechtlicher Grundsatz, wonach bewegliche Sachen, die eine Person mit sich führt, dem auf die Person anwendbaren Recht unterliegen.
Heute richtet sich das Sachenrecht nicht mehr nach der Person …
AnzeigenModus acquirendi – die Übertragungsart – kennzeichnet in der titulus-modus-Lehre den für die Übereignung einer Sache erforderlichen tatsächlichen Vorgang der Eigentumsübertragung.…
AnzeigenMora creditoris – der Verzug des Gläubigers – bezeichnet den heute in den §§ 293 ff. BGB geregelten Gläubigerverzug bzw. Annahmeverzug.
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm – ordnungsgemäß und tatsächlich – angebotene …
AnzeigenMora debitoris – der Verzug des Schuldners – bezeichnet den heute in den §§ 286 ff. BGB geregelten Schuldnerverzug.
Leistet der Schuldner auf eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung des Gläubigers nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug, § …
AnzeigenMos maiorum – die Sitte der Vorfahren – bezeichnete im Römischen Rechtsverständnis die traditionellen Verhaltensweisen und Gebräuche.
Zum mos maiorum zählten nach Cato:
Mutatis mutandis – nach Änderung des zu Ändernden – beschreibt einen Grundsatz der Analogie:
Eine Analogie kann immer nur unter angemessener Berücksichtigung der Sachverhaltsteile vorgenommen werden, die sich nicht mit dem analog anzuwendenden Grundsatz decken: mit den nötigen Änderungen.
Die …
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