Proverbia Iuris

Aestimatio capitis

Aestimatio capitis – wörtlich: die „Schätzung des Hauptes“ – bezeichnete in römischen Prozessen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Regel für die Bemessung der Geldbuße oder der Entschädigung, die sich im Wesentlichen an Rang, Würde und Person des Verletzten orientierte.

Der Grundsatz der …

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Aestimatio ex post

Aestimatio ex post bezeichnet einen Grundsatz der Strafzumessung, wie es sich heute auch in § 46 StGB wiederfindet, nämlich die Privilegierung der zur Tatzeit bestehenden Umstände im Verhältnis zu später entstandenen.…

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Alibi

Ein Alibi – „Anderswo“ – ist der Nachweis, dass eine verdächtige Person sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten hat. Wer ein Alibi hat, kann nachweisen, dass er sich zum Zeitpunkt einer Tat anderswo aufgehalten hat und daher nicht der …

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Aliud

Von einem Aliud – „Etwas Anderes“ – spricht man im Schuldrecht, wenn zur Erfüllung einer Verpflichtung der falsche Gegenstand geliefert wird.

Die Aliud-Lieferung ist damit eine von drei Möglichkeiten der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung:…

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Alteri stipulari nemo potest

Alteri stipulari nemo potest – Zugunsten eines Anderen kann man sich nichts versprechen lassen – war ein Grundsatz des römischen Rechts, dass sowohl eine direkte Stellvertretung wie auch Verträge zugunsten Dritter nicht anerkannte.

Dagegen ist im deutschen Recht heute sowohl …

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Amicus curiae

Der Amicus curiae – der Freund des Gerichts – ist eine dem deutschen Recht fremde Rechtsfigur. Beheimatet ist der Amicus curiae im anglo-amerikanischen common law, wo er eine Person oder Organisation beschreibt, die sich an einem Verfahren beteiligt, ohne Partei …

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Animus auctoris

Der animus auctoris – der Wille des Urhebers – ist der Wille, eine Straftat zu begehen. Er grenzt den Täter vom Gehilfen ab, der nur den animus socii hat, den Willen, sich an einer Tat zu beteiligen.

Die Abgrenzung zwischen …

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Animus furandi

Animus furandi – der Wille zu stehlen – ist der für einen Diebstahl erforderliche Vorsatz.

Der animus furandi enthält zwei subjektive Voraussetzungen, die gleichzeitig vorliegen müssen:

  • die Aneignungsabsicht, also die Absicht des Täters, sich eine Sache wenigstens vorübergehend anzueignen, und
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Animus rem alteri gerendi

Animus rem alteri gerendi bezeichnet den Geschäftsbesorgungswillen, den „Willen, ein Geschäft für einen Anderen zu führen“.

Der Animus rem alteri gerendi umschreibt damit den Fremdgeschäftsführungswillen, wie er gemäß § 687 BGB bei der Geschäftsführung ohne Auftrag vorausgesetzt wird. Der Fremdgeschäftsführungswillen …

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Animus socii

Der animus socii – der Wille des Gesellschafters – bezeichnet im Strafrecht den Vorsatz des Anstifers oder des Gehilfen, der die Tat nicht als eigene will, sondern sich an der Haupttat eines anderen eben nur beteiligen will.…

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Animus testandi

Animus testandi – der Testierwille – ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein gültiges Testament.

Ein Testierwille liegt vor, wenn dass ein Testament in dem Bewusstsein verfasst wurde, dass es sich um eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung (und nicht nur um einen Entwurf) …

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Argumenten ad hominem

Argumentum ad hominem – ein auf auf den Menschen bezogenes Argument – bezeichnet ein Argument, dass sich nicht auf die diskutierte Sache bezieht sondern auf die Person des Gegners, etwa um diesen und die von ihm vertretene Ansicht in Misskredit …

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Argumentum a fortiori

Argumentum a fortiori – der Schluss vom Stärkeren her – beschreibt einen logischer Analogieschluss (Größenschluss), bei dem eine Behauptung bewiesen werden soll durch eine schon bewiesene stärkere Behauptung.

Das argumentum a fortiori ist ein „Erst-recht-Schluss“: Wenn dies gilt, muss erst …

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Argumentum a minori ad maius

Argumentum a minori ad maius – der Schluss vom Kleineren auf das Größere – beschreibt einen logischen Analogieschluss.

In der juristischen Methodenlehre beschreibt das argumentum a minori ad maius den Schluss vom Kleineren auf das Größere: So lässt sich mit …

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Argumentum ad absurdum

Argumentum ad absurdum – der Schluss aus dem Absurden – beschreibt den Schluss von einem absurden Ergebnis auf die falsche Auslegung. Beim argumentum ad absurdum wird die Auslegung einer Norm also im Hinblick darauf verworfen, dass diese Auslegung (zumindest in …

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Argumentum e contrario

Argumentum e contrario – der Schluss vom Gegenteil aus – beschreibt in der juristischen Methodenlehre den Umkehrschluss.

Hierzu wird bei der Auslegung einer Rechtsnorm aus einer offenbar geplanten Regelungslücke gefolgter, dass der ungeregelte Sachverhalt nicht durch eine Analogie mit der …

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Auctoritas

Auctoritas – Würde, Ansehen, Einfluss – ist ein Wertbegriff, der in der stark meritokratisch geprägten römischen Republik immer dann als Entscheidungsgrundlage diente, wenn es an einschlägigen juristischen Vorschriften ermangelte.

Die Auctoritas begründete in diesen Fällen die Legitimität des politischen oder …

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Auctoritas senatus

Die auctoritas senatus – die Autorität des Senats – beschrieb in der römischen Republik das Ansehen des Senats.

Die auctoritas senatus diente dem Senat dann als Entscheidungsgrundlage, wenn es an der einschlägigen potestas ermangelte und führte regelmäßig dazu, dass die …

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Audiatur et altera pars

Audiatur et altera pars – „Man höre auch die andere Seite“ – beschreibt den ein bereits im dem römischen Recht bekannten Anspruch auf rechtliches Gehör (Parteiengehör). In modernen Rechtsordnungen ist dieser Grundsatz regelmäßig als zentrales Verfahrensgrundrecht ausgestaltet. Audiatur et altera …

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Aulus Agerius

Aulus Agerius war im römischen Klageformular der Platzhalter für den Namen des Klägers, vergleichbar unserem heutigen „Max Mustermann“.

Der entsprechende Platzhalter für den Namen des Beklagten wurde im römischen Klageformular als Numerius Negidius bezeichnet.…

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