Ein Rechtsverzicht darf nicht ohne weiteres vermutet werden.
Ein Rechtsverzicht darf nicht ohne weiteres vermutet werden.
A limine – an der Schranke [des Gerichts] – bezeichnet zwei verschiedene Entscheidungsformen gerichtlicher Entscheidungen: Weiterlesen
A mensa et toro – von Tisch und Bett – bezeichnet das Ende einer ehelichen Lebensgemeinschaft: die Trennung von Tisch und Bett.
So bestimmt heute § 1565 BGB, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe… Weiterlesen
A posteriori – „Von dem, was nachher kommt“ – bezeichnet eine epistemische Eigenschaft von Urteilen: Urteile a posteriori werden – im Gegensatz zu den Urteilen a priori – auf der Basis der Erfahrung gefällt. Entsprechend versteht man unter einem aposteriorisches… Weiterlesen
A priori – „Vom Früheren her“ – wurde in der scholastischen Philosophie als Übersetzung der aristotelischen Unterscheidung zwischen „proteron“ und „hysteron“ – „Bedingung“ und „Bedingtes“ – verwendet. In der neueren Erkenntnistheorie bezeichnet „a priori“ – als Gegensatz zu „a posteriori… Weiterlesen
A verbis ad verbera – von Worten zu Schlägen – beschreibt eine Auseinandersetzung, die ins Handgreifliche umgeschlagen ist oder umzuschlagen droht.
A verbis legis non est recedendum – vom Wortlaut des Gesetzes darf man nicht abweichen – beschreibt das Postulat der wörtlichen Auslegung.
In unserem Gesetzesverständnis ist der Wortlaut zwar der Ausgangspunkt einer Gesetzesauslegung, die Gesetzesauslegung darf jedoch nicht am Wortlaut… Weiterlesen
Ab ovo – „vom Ei an“ – steht für einen Bericht, der bei einem sehr fernen Ursprung beginnt. „Ab ovo“ ist ein Begriff aus der Ars poetica von Horaz: Weiterlesen
Die aberratio ictus – das Fehlgehen eines Schlages – ist eine Figur der Versuchslehre im Strafrecht. Anders als beim „error in persona vel in obiecto“, bei dem der Täter über die Identität des Opfers irrt, nimmt der Täter bei der… Weiterlesen
Absens heres non erit – der Abwesende wird kein Erbe werden – bedeutet im übertragenen Sinne: Wer nicht rechtzeitig zur Stelle ist, auf den wird keine Rücksicht genommen.
Absente reo – in Abwesenheit des Angeklagten.
Absente reo bedeutet, das der Prozesse in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt oder das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt wurde.
Siehe heute u.a. § 232 StPO.
Intervise:
Absente reo accusator non audiatur… Weiterlesen
Absente reo accusator non audiatur – in Abwesenheit des Angeklagten wird der Ankläger nicht gehört.
Dieser zunächst im kirchenrechtlichen Decretum Gratiani formulierte Grundsatz beschreibt, dass in Abwesenheit des Angeklagten nicht gegen ihn verhandelt werden kann.
Siehe heute u.a. § 232… Weiterlesen
Die Abkürzung „A“ für Absolvo – ich spreche frei – auf dem Stimmtafeln stand, wie Cicero in Pro Milone berichtet, mit denen für die Freisprechung eines Angeklagten abgestimmt wurde.
Abundans cautela non nocet – überflüssige Vorsicht schadet nicht – beschreibt den Grundsatz, dass unnötige rechtliche Absicherungsmaßnahmen unschädlich sind.
Abusus non tollit usum – Mißbrauch hebt den richtigen Gebrauch nicht auf – ist eine Umschreibung des Übermaßverbots: Ein Recht darf nicht allein deshalb unterbunden werden, weil es mitunter missbraucht wird. Das Sprichwort richtet sich gegen die Neigung, etwas verbieten… Weiterlesen
Abyssus abyssum invocat – der Abgrund ruft nach dem Abgrund – ist ein Vers aus Psalm 41.
Im allgemeinen wird er mit der Bedeutung verwendet „Ein Fehler zieht den anderen nach sich.“
Accedo- ich trete bei – bedeutet eine Zustimmung, etwa die Annahme eines Vorschlags oder eines Angebots.
Accessio cedit principali beschreibt den Grundsatz der Akzessorietät, dass eine Nebensache das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt: „Die Nebensache folgt der Hauptsache.“
Dieser Grundsatz der Akzessorität – Ein Recht ist in seinem Bestehen von dem Bestehen eines anderen Rechts abhängig… Weiterlesen
Accidentalia negotii – die Nebensächlichkeiten eines Vertrages – bezeichnet die Nebenabreden eines Vertrages, also diejenigen Vertragsbestimmungen, die im Gegensatz zu den essentialia negotii nicht unbedingt erforderlich sind, um den Vertrag wirksam zu schließen.
Allerdings kann auch an einer Differenz bei… Weiterlesen
Unrecht erleiden ist besser als Unrecht tun.
Accipere quam facere praestat iniuriam ist eine Sentenz aus den Tusculanae disputationes vn Cicero.