Lex specialis derogat legi generali – das speziellere Gesetz verdrängt die allgemeinen Gesetze – ist eine Auslegungsregel und Anwendungsregel für Rechtsnormen, die besagt, dass eine besondere (etwa speziell für eine bestimmte Sachverhaltskonstellation geltende) Regel – die lex specialis – die allgemeine (für eine größeren Bereich geltende) Regel – die lex generalis – ausschließt.
Der Auslegungsgrundsatz lex specialis derogat legi generali gründet auf der Vermutung, dass der Gesetzgeber keinen Rechtssatz schaffen wollte, der über keinen praktischen Anwendungsbereich verfügt. Genau dies wäre aber der Fall, wenn statt des spezielleren das allgemeinere Gesetz anwendbar wäre, denn in diesem Fall verbliebe für das spezielle Gesetz kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr.
Lex generalis und lex specialis unterscheiden sich dabei dadurch, dass der Tatbestand des legis specialis gegenüber dem legi generali noch mindestens ein weiteres Tatbestandsmerkmal enthält.
Kein Anwendungsfall des lex specialis-Grundsatzes ist es hingegen, wenn zwei Rechtssätze verschiedene Tatbestände haben, die eine gemeinsame Schnittmenge aufweisen. In diesen Fällen kann keine der beiden Normen als das generellere oder speziellere Gesetz angesehen werden, so dass der Normkonflikt hierdurch nicht aufgelöst werden kann – hierzu bedarf es dann anderer Auslegungsgrundsätze.
Intervise:
Lex generalis
Lex specialis
Lex superior derogat legi inferiori
Lex posterior derogat legi priori