Proverbia Iuris

Debitor

Debitor – der Schuldner – bezeichnet im Rechnungswesen den Schuldner einer Forderung aus Lieferung und Leistung, also den Schuldner eines Lieferantenkredits oder eines sonstigen Warenkredits.

Komplementär hierzu bezeichnet „Kreditor“ den Gläubiger einer solchen Forderung.…

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Delegatus non potest delegare

Delegatus non potest delegare – Ein Delegierter kann nicht delegieren – bezeichnet die Regel, dass ein Bevollmächtigter grundsätzlich keine Untervollmacht erteilen darf, es sei denn, dass die Vollmacht ausdrücklich auch das Recht zur Erteilung einer Untervollmacht enthält.

Diese Regel ist …

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Derelictio

Der Rechtsbegriff derelictio – Eigentumsaufgabe – bezeichnet die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch ihren Eigentümer.

Die Dereliktion erfolgt bei beweglichen Sachen durch Besitzaufgabe mit dem Willen, das Eigentum erlöschen zu lassen, § 959 BGB. Durch die Dereliktion wird …

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Desponsatio

Die Verlobung.

Die Verlobung ist heute geregelt in den §§ 1297 – 1302 BGB. Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden, § 1297 BGB. Und auch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall, dass die Eingehung …

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Dicta et promissa

Dicta et promissa – „Gesagtes und Versprochenes“ – bezeichnet eine ausdrückliche Zusicherung, für die der Zusichernde eine besondere Haftung übernimmt.

Ein Beispiel hierfür ist die Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie beim Kaufvertrag, § 443 BGB.…

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Dies interpellat pro homine

Dies interpellat pro homine – „Der Tag mahnt für den Menschen“ – bezeichnet eine Regel beim Schuldnerverzug:

Grundsätzlich gerät ein Schuldner, der bei Fälligkeit der Forderung nicht leistet, durch eine Mahnung des Gläubigers in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB. …

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Diligentia quam in suis

„Diligentia quam in suis“, der vollständig „diligentia quam in suis rebus adhibere solet“ – die Sorgfalt wie sie in eigenen Dingen angewendet werden soll – bezeichnet ein bestimmtes Maß an Verschulden.

Grundsätzlich hat jeder Vorsatz und (jede noch zu leichte) …

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Do ut des

Do ut des – Ich gebe, damit du gibst – ist nicht nur ein Grundsatz des sozialen Verhaltens sondern auch eine Rechtsformel, welche die Annahme eines synallagmatischen – also eines auf gegenseitigem Nehmen und Geben beruhenden – Leistungsverhältnisses bezeichnet.

Der …

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Dolus bonus

Dolus bonus – der gute Vorsatz – bezeichnet die negatia bonae fidei, den von der Rechtsordnung gebilligte Gegensatz zum dolus malus.

Im römischen Recht war es jedenfalls bis zum Ende der klassischen Zeit zulässig, den anderen Vertragsteil durch Geschäftstüchtigkeit zu …

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Dolus malus

Dolus malus – der schlechte Vorsatz – bezeichnet ein von der Rechtsordnung mißbilligtes Täuschen beim Vertragsschluss

Im römischen Recht war es jedenfalls bis zum Ende der klassischen Zeit zulässig, den anderen Vertragsteil durch Geschäftstüchtigkeit zu übervorteilen (circumscribere). Im Gegensatz hierzu …

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Erga omnes

Erga omnes – gegenüber Allen – kennzeichnet absolute Rechte, die nicht nur (wie etwa vertragliche Rechte) inter partes wirken, sondern gegenüber Jedermann Geltung beanspruchen.

Derartige absolute Rechte wirken zugunsten des Berechtigten und gegenüber Jedermann in eine negative und eine positive …

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Error in procedendo

Error in procedendo – der Irrtum im vorgehen – ist ein Fehler des Gerichts, dass irrtümlich seine eigene Zuständigkeit angenommen hat.

Auch ein vom unzuständigen Gericht getroffenes Urteil ist wirksam, wenn es auch – je nach Verfahrensordnung – noch mit …

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Essentialia negotii

Essentialia negotii – die wesentlichen Eigenschaften des Geschäfts – sind diejenigen Punkte, die ein Vertrag enthalten muss und über die sich die Vertragsparteien geeinigt haben müssen, damit ein Vertrag überhaupt geschlossen werden kann.

Die essentialia negotii beschreiben mithin den – …

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Ex aequo et bono

Ex aequo et bono – nach Gleichem und Gutem, oder: nach Recht und Billigkeit – beschreibt eine dem deutschen Recht fremde Möglichkeit eines Richters, ein nach seiner Ansicht gerechtes Urteil zu sprechen, ohne sich an das Recht zu halten, sofern …

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Ex delicto

Ex delicto – aus Vergehen – bezeichnet einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (deliktischer Anspruch, vgl. §§ 823 ff. BGB).…

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Exceptio doli

Exceptio doli – die Einrede der Arglist – bezeichnet den römisch-rechtlichen Grundsatz, wonach keinen Rechtsschutz verdient, wer arglistig handelt.

Das deutsche Recht kennt die exceptio doli-Einrede nicht mehr, sondern regelt diese Arglistfälle über die Treu-und-Glauben-Regel des § 242 BGB.

Hier finden Sie weitere Informationen!Intervise:

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