Ius soli – das Recht des Bodens – beschreibt im Staatsbürgerschaftsrecht das Geburtsortsprinzip, nach dem jedem Kind, das auf dem Gebiet eines Staates geboren wurde, unabhängig von der Staatsbürgerschaft seiner Eltern die Staatsbürgerschaft dieses Staates zusteht. Das ius soli ist damit der Gegenentwurf zum ius sanguinis, bei dem sich die Staatsangehörigkeit eines Kindes nach der seiner Eltern richtet.
Das ius soli liegt beispielsweise den meisten Staatsangehörigkeitsrechten des angloamerikanischen Rechtskreises zugrunde. In manchen Ländern, wie etwa in Frankreich, wird das ius soli auch in Ergänzung zum ius sanguinis praktiziert.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, das grundsätzlich dem ius sanguinis folgt, kennt seit der Staatsangehörigkeitsreform 2000 das ius soli als Optionsmodell für die sogenannte „Zweite Einwanderergeneration“. Hierzu gewährt § 4 Abs. 3 StAG den hier geborenen Kindern von Einwanderern mit ihrer Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit. Soweit hierdurch eine doppelte Staatsangehörigkeit – die deutsche neben der Staatsangehörigkeit der Eltern – eintritt, wird dies nach § 29 StAG bis zur Volljährigkeit zunächst hingenommen, spätestens bis zum 23. Geburtstag muss sich der Betroffene dann jedoch für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.
Intervise:
Ius sanguinis