Proverbia Iuris

Ius divinum

Ius divinum – das göttliche Recht – bezeichnet jene Rechtsnormen, die von der eine Rechtsordnung beherrschenden Religion als durch eine göttliche Instanz erlassen angesehen werden und die damit als unabänderlich gelten.

Ius divinum in der Rechtsgeschichte

Bereits in der griechischen Antike existierte die Vorstellung einer überpositiven Normsetzung, aufgrund derer grundlegende, staatstragende Gesetze als göttlichen Ursprungs angesehen wurden.

Eine besondere Bedeutung erlangte das ius divinum in den christlich geprägten Gesellschaftsordnungen des europäischen Mittelalters, in denen das Christentum als religiöse Grundlage des Gemeinwesens allgemeine Überzeugung war. Die Rechtssetzung wurde hier allgemein als ein persönlicher Gnadenakt Gottes oder einer gottgegebenen Autorität – des Landesherren – verstanden, so dass eine Rechtfertigung der Rechtssetzung per se nicht erforderlich war.

Diese Einstellung änderte sich erst zu Beginn der Neuzeit, als die Bindungen zwischen Staat und Religion aufbrachen und damit sich auch wieder eine Diskussion über die Legitimation des Rechts sowie die Herleitung und Begründung der bestehenden Gesetze entwickelte.

Spielte im Rahmen dieser entstehenden Debatte zunächst der Rekurs auf das ius divinum und das – oftmals synonym verstandene – ius naturale eine herausragende Rolle, so änderte sich dies erneut im Zuge der Aufklärung und später insbesondere im Rahmen der Säkularisierung. Denn nun wurde der Rekurs auf das ius divinum zunehmend in Frage gestellt und später überwiegend abgelehnt. Was blieb, war die breite Akzeptanz eines – nun allerdings vom ius divinum lösgelösten – iuris naturalis. Für das ius divinum blieben damit – außerhalb des Kirchenrechts – nur noch wenige Gebiete, so etwa bis in die jüngere Vergangenheit noch das Ehe- und Familienrecht.

In dieser Diskussion um die Rechtfertigung des Rechts wurde dem ius divinum – und später dem ius naturale – das positive, von Menschen gesetzte Recht entgegen gesetzt, das rein nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen erlassen wird und wegen der sich wandelnden und entwickelnden Bedürfnisse der menschlichen Gesellschaft im Zeitlauf auch wieder geändert werden kann und angepasst werden muss.

Ihren „Höhepunkt“ erhielt diese Diskussion im Zuge des Rechtspositivismus, als alles Recht als grundsätzlich wandelbar angesehen wurde und auf religiöse oder überpositive Normbegründungen nahezu vollständig verzichtet wurde. Erst in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg, im Rahmen der Aufarbeitung des regelmäßig in Gesetzesform gegossenen nationalsozialistischen Unrechts, gewannen Überlegungen einer überpositiven Geltung bestimmter Rechtsgrundsätze – nun allerdings regelmäßig verstanden nur als ius naturale, nicht als ius divinum – wieder an Bedeutung und fanden auch Eingang in der Rechtsprechungspraxis bundesdeutscher Gerichte, meist in Form der Radbruchschen Formel.

Nicht abgeschlossen ist aber bis heute die Diskussion um einen Gottesbezug des Rechts, die heutzutage zumeist auftritt in Form der Debatte um einen Gottesbezug in der Verfassungspräambel. War dies zur Zeit des Erlasses des deutschen Grundgesetzes noch allgemeine Überzeugung, war dieses Thema in letzter Zeit bei der Diskussion um eine europäische Verfassung höchst umstritten, bis schließlich hierauf verzichtet wurde.

Aber auch der Gottesbezug in der Präambel des deutschen Grundgesetzes wird inzwischen nicht mehr als eine theologische Verfassungskomponente verstanden, sondern als eine „populärrechtliche “ Bezugnahme ausschließlich auf das ius naturale.

Ius divinum im Kanonischen Recht der katholischen Kirche

Das katholische Kirchenrecht unterscheidet strikt zwischen

  • dem ius divinum, dem göttlichen Recht, das als vorgegeben, überzeitlich und dem übrigen kirchlichen Recht übergeordnet angesehen wird, da es sich nach lehramtlicher Auslegung unmittelbar zurückführen lässt auf den Willen Gottes, und zwar entweder
    • als ius divinum positivum, das unmittelbar der biblischen Offenbarung zu entnehmen ist, oder
    • als ius divinum naturale, das, vergleichar dem ius naturale im weltlichen Recht, aus den inclinationes, den Hinordnungen der menschlichen Natur, abgeleitet werden kann.

    Das ius divinum kann vom kirchlichen Gesetzgeber weder geändert noch aufgehoben werden, noch kann von den Vorschriften des iuris divini dispensiert werden.

  • und dem ius mere ecclesiasticum, dem menschengemachten, rein kirchlichem Recht.

Zum unveränderlichen ius divinum gelten nach dem Verständnis des katholischen Lehramtes insbesondere

  • das Recht aller Gläubigen auf den Empfang der Sakramente, c. 213 CIC,
  • die Unauflöslichkeit der Ehe, c. 1141 CIC,
  • die Verpflichtung zur Buße, c. 1249 CIC,
  • die Gleichheit der Würde aller Gläubigen, c. 208 CIC,
  • die Einteilung der Gläubigen in Kleriker und Laien c. 207 § 1 CIC,
  • die hierarchische Verfassung der Kirche, c. 129 § 1 CIC,
  • der Petrus-Primat des Papstes, c. 331 CIC.

Ius divinum im Evangelischen Rechtsverständnis

Anders als die katholische Kirche verzichtet das evangelische Rechtsverständnis auf ein ius divinum. Dagegen hat sich im Bereich der Evangelischen Kirchen, in jüngerer Zeit maßgeblich entwickelt von dem Rechtsphilosophen und Kirchenrechtler Erik Wolf (1902-1977), ein Konzept von den „biblischen Weisungen“ als aus der Bibel ableitbaren Grundprinzipien entwickelt, die zwar selbst keine Rechtsnormen sind, wohl aber der Rechtssetzung Grenzen und Ausrichtung aufweisen. Hierzu zählen nach Erik Wolf u.a. die Bruderschaft der Gläubigen, der diakonische Auftrag der Gemeinden, der Gemeinschaftsakt des Abendmahls sowie der missionarische Auftrag des Taufbefehls.

Ius divinum im Judentum

Im Kernstück des jüdischen Talmunds, der Mischna, findet sich die das gesamte Leben der Gläubigen betreffenden Verhaltensregeln, die Halacha. Wie der gesamte Talmund wird auch die Halacha in der jüdischen Tradition auf das am Berg Sinai dem Moses offenbarte Wort Gottes zurückgeführt.

Ius divinum im Islam

Der Islam kennt mit der Schari’a ein religiös legitimiertes, vollständiges Rechtssystem. Die Schari’a enthält die Gesamtheit aller Gesetze, die in einer islamischen Gesellschaft zu beachten und erfüllen sind. Die Schari’a ist – im heutigen rechtswissenschaftlichen Verständnis – allerdings keine Gesetzeskodifizierung, sondern vielmehr eine Methodologie der Rechtsschöpfung.

Die Schari’a regelt keine Glaubensfragen, wohl aber sowohl die kultischen und rituellen Vorschriften wie auch Vorschriften für die Beziehungen der Menschen untereinander, wobei alle Beziehungen des Menschen zu seinen Mitmenschen stets der Anforderung entsprechen müssen, dass der einzelne Mensch seine religiösen Verpflichtungen erfüllt. Grundlage der Schari’a ist mithin die religiöse Wertung aller Lebensverhältnisse der Menschen.

Gleichzeitig erhebt die Schari’a einen Absolutheitsanspruch: Der Mensch hat das islamische Recht mit seinen Bestimmungen und all seinen Widersprüchlichkeiten kritiklos zu akzeptieren. Auch das Forschen nach der Bedeutung und der inneren Logik der göttlichen Gesetze ist nur zulässig, soweit Gott selbst den Weg dazu weist.

Die Schari’a versteht sich als eine unfehlbare Pflichtenlehre, die das gesamte religiöse, politische, soziale, häusliche und individuelle Leben nicht nur der Muslime regelt, sondern auch aller in einem islamischen Staat geduldeten Andersgläubigen, deren öffentliche Lebensführung dem Islam und den Muslimen in keiner Weise hinderlich sein darf.

Die Schari’a fordert und bedingt eine Einheit zwischen Religion und Recht und in der Folge auch eine Einheit zwischen Religion und Staat. Staatliche Grundlage der Schari’a ist damit regelmäßig ein theokratisches Staatswesen mit dem Islam als Staatsreligion.

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