Infamibus portae non pateant dignitatum – für Ehrlose stehe der Zugang zu Amtswürden nicht offen – beschreibt einen Grundsatz im Recht der Staatsbediensteten.
Diese Regelung, die auf den Codex Iustinianus (12,1,2) zurückgeht, findet sich heute noch im deutschen Beamtenrecht, in dem die Beamtenstellung u.a. an die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter gebunden ist (vgl. z.B. § 11 Abs. 1 Nr. 3b Beamtenstatusgesetz, § 13 Abs. 1 Nr. 3b Bundesbeamtengesetz) und eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr automatisch zum Verlust der Beamtenrechte führt (vgl. z.B. § 24 BeamtStG, § 41 BBG).